Erläuterungen MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten

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werden. Schliesslich wird den Branchen mit Art. 49 Abs. 3 MSchG i. V. m. Art. 50 Abs. 2 MSchG das Instrument an die Hand gegeben, mittels Branchenverordnung die für ihre Branche sinnvollen Zusatzanforderungen entsprechend zu konkretisieren.

4. Abschnitt Branchenverordnung nach Artikel 50 Absatz 2 MSchG

Art. 52n

Absatz 1: Gemäss Artikel 50 Absatz 2 MSchG kann der Bundesrat, auf Antrag und Vorentwurf einer Branche, branchenspezifische Verordnungen erlassen, die den Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben für eine oder mehrere Branchen regeln. Das Instrument der Branchenverordnung soll jedoch nicht für Partikularinteressen eines Teils der Branche missbraucht werden können. Eine solche Verordnung soll vielmehr von einem repräsentativen Teil der Branchenunternehmen unterstützt werden. Dafür wird die Branche nicht umhin kommen, im Vorfeld die Diskussion innerhalb der Branche zu führen, um sich letztlich auf eine gemeinsame Stossrichtung zu einigen. Eine Kontaktnahme mit kleineren Gruppierungen innerhalb der Branche ist im Sinne einer konstruktiven und breitest möglich abgestützten Lösung auch dann angebracht, wenn etwa ein grosser Verband die gesetzlichen Anforderungen an die Repräsentativität bereits erfüllt. Eine Branchenverordnung kann von einem Verband oder gemeinsam von mehreren Verbänden der entsprechenden Branche ausgearbeitet und beim Bundesrat eingereicht werden. Die Organisation(en), welche einen Branchenverordnungsentwurf einreicht/einreichen, müssen in geeigneter Form glaubhaft machen, dass sie für die entsprechende Branche repräsentativ ist/sind.

Absatz 2: Repräsentativ werden diese Organisation(en) sein, wenn sie bspw. glaubhaft machen, dass mindestens 60 Prozent der Unternehmen der Branche der Branchenverordnung zustimmen und diese Unternehmen mindestens 60 Prozent der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) der Branche umfassen. Diese 60 Prozent entsprechen den Anforderungen, die auch im Artikel 5 Absatz 1bisBst. b der GUB/GGA-Verordnung36 als Schwellenwert für die Repräsentativität angegeben werden.

Absatz 3: Auch weitere Unterteilungen der Unternehmen der entsprechenden Branche nach Kriterien, die den Charakter der jeweiligen Branche prägen, können erfolgen. Mögliche Kriterien können bspw. verschiedene Qualitätsstufen oder Preissegmente der Produkte darstellen. Auch in den so entstehenden Gruppen muss jeweils eine qualifizierte Zustimmung unter den Unternehmen der Branche glaubhaft gemacht werden. Von Bedeutung kann auch die für die Branche relevante geografische Verteilung der Unternehmen sein. Solche zusätzlichen Kriterien können auch von den Branchenverbänden selbst vorgeschlagen werden. Der Bundesrat bzw. das zuständige Departement entscheidet schliesslich über die anzuwendenden zusätzlichen Kriterien. Die resultierende Branchenverordnung ist in jedem Fall für die gesamte Branche verbindlich.

Als Hilfestellung für die Abgrenzung der jeweiligen Branche steht die NOGA-Klassifikation des Bundesamtes für Statistik (BFS) zur Verfügung. Nach der genauen Definition der Branche lassen sich die Adressen sowie die Grösse aller Branchenangehörigen mittels Betriebs- und Unternehmensregister des BFS ermitteln. Weitere Hinweise und verfeinerte Methoden für statistische Repräsentativitätsnachweise können dem Gutachten Hulliger/Bill 201337 entnommen werden.

36 37 Vgl. Hulliger, Beat; Bill, Marc (2013), siehe Fussnote 4