Erläuterungen MSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten
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Art. 52g Berechnung der Materialkosten
Die Materialkosten werden entweder mittels geeignetem Schlüssel (Materialgemeinkosten) oder direkt (Materialeinzelkosten) dem Produkt zugerechnet. In jedem Fall muss jeweils zwischen Kosten für schweizerische Materialien und solche für nicht schweizerische Materialien unterschieden werden. Schweizerische Materialien sind bspw. in der Schweiz gewonnene Rohmaterialien wie Holz oder Steine. Aber auch Hilfsstoffe oder Halbfabrikate, die ihrerseits die „Swissness“-Kriterien erfüllen, gelten als schweizerische Materialien (vgl. Artikel 52a Absatz 4 MSchV): Denkbar ist bspw. der Einbezug eines in der Schweiz hergestellten Transmissionsriemens für eine Maschine oder die Nutzung von in der Schweiz produzierten Spezialschrauben.
Gebühren für Lizenzen werden gemäss den Regeln des verwendeten Rechnungslegungsstandard in die Berechnung der relevanten Herstellungskosten einbezogen.
Absatz 1: Es sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, wie Materialeinzelkosten den Herstellungskosten zugerechnet werden. Dieser Artikel zählt die Methoden nicht abschliessend auf.
Unter Buchstabe a fliessen die Halbfabrikate – ungeachtet dessen, ob sie ihrerseits die „Swissness“-Kriterien erfüllen oder nicht – zu genau demjenigen Anteil in die Herstellungskosten des Endproduktes ein, zu dem sie selbst Schweizer Herstellungskosten beinhalten24. Wenn also bspw. ein Halbfabrikat einen Schweizer Anteil von 40 Prozent aufweist, würden 40 Prozent dem Schweizer Herstellungskostenanteil des Endproduktes angerechnet, während 60 Prozent dieser Kosten als ausländischer Anteil zu betrachten wären. Ein Problem bei dieser Herangehensweise dürfte es sein, an die entsprechenden Daten des Lieferanten zu kommen.
Unter Buchstabe b geht ein Halbfabrikat, das seinerseits die „Swissness“-Kriterien erfüllt, zu 100 Prozent in die „Swissness“-Berechnung des Endproduktes ein, andernfalls zu 0 Prozent.
Es ist zwar den Unternehmen überlassen, wie sie den erforderlichen „Swissness“-Gehalt ihrer Produkte nachweisen. Allerdings muss der gewählte Ansatz auch konsequent angewendet und dürfen nicht verschiedene Ansätze gemischt werden. Ziel ist es, dass auch hier im Streitfall dem Gericht schlüssig dargelegt werden kann, dass die gesetzlichen Bestimmungen mit der jeweils einheitlich gewählten Berechnungsart eingehalten werden.
Absatz 2: Siehe Kommentar Artikel 52e Absatz 2 MSchV.
Art. 52h Berücksichtigung der Kosten für Hilfsstoffe
Da Hilfsstoffe (Kleinteile wie Nägel und Schrauben, Klebstoffe, Reinigungsmittel, etc.) für die charakteristischen Eigenschaften eines Produktes und dessen gesamte Herstellungskosten nur sehr untergeordnete Bedeutung haben und üblicherweise per Schlüssel auf die einzelnen Produkte umgelegt werden müssen, dürfen diese zur Vereinfachung der „Swissness“-Berechnung entweder gänzlich ausgeklammert oder gänzlich einbezogen werden. Unzulässig hingegen ist es, nur diejenigen Hilfsstoffe einzurechnen, die ihrerseits die „Swissness“-Kriterien erfüllen und alle anderen wegzulassen. Ferner können Hilfsstoffe nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie sowohl für das Gesamtprodukt von untergeordneter Bedeutung sind (Buchstabe a) als auch in Bezug auf die Kosten des Gesamtprodukts vernachlässigbar sind (Buchstabe b). Hilfsstoffe sind zwar definitionsgemäss von untergeordneter Bedeutung. Diese doppelte Anforde-
24 Vgl. dazu insbesondere Day, Stefan & Ludvigsen, Kai (2010), Swissmade – oder doch nicht?, in: sic! 6/2010, S. 482