Erläuterungen MSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
3. Kapitel Aktenheft und Markenregister
1. Abschnitt Das Aktenheft
Artikel 36 Absatz 1 und 2 Inhalt
Diese Bestimmung regelt den Inhalt des vom IGE für jede hinterlegte und eingetragene Marke geführten Aktenhefts. Absatz 1 muss aufgrund der Einführung des Löschungsverfahrens wegen Nichtgebrauchs gemäss Artikel 35a MSchG entsprechend ergänzt werden. Die Änderung in Absatz 2 berücksichtigt die Einführung der geografischen Marke.
Artikel 38 Absatz 2 Auskünfte über Eintragungsgesuche
Das IGE möchte im Rahmen seiner Informationspflicht Dritte umfassender als bisher informieren. Neu können Auskünfte über abgelehnte (aber nicht über zurückgezogene) Gesuche eingeholt werden. Diese Informationen sind nicht für eine Veröffentlichung in der Datenbank „Swissreg“ (www.swissreg.ch) vorgesehen, sollen aber auf der Plattform „Prüfungshilfe“ erscheinen (https://ph.ige.ch).
2. Abschnitt Das Markenregister
Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe dbis Registerinhalt
Die Ergänzung von Buchstabe „dbis“ in Absatz 2 hängt mit der Einführung der geografischen Marke zusammen.
6. Kapitel Internationale Markenregistrierung
2. Abschnitt Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz
Artikel 50a Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen
Nichtgebrauchs der Marke
Nach Artikel 35a Absatz 2 MSchG kann am Ende der Karenzfrist ein Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs gestellt werden. Diese Bestimmung regelt die Einzelheiten für die Berechnung der Karenzfrist für internationale Registrierungen mit Benennung der Schweiz. Die Berechnung der Frist fällt unterschiedlich aus, je nachdem ob die internationale Registrierung Gegenstand einer Schutzverweigerung in der Schweiz war oder nicht. Falls eine provisorische Schutzverweigerung – aus absoluten oder relativen Schutzausschlussgründen – erlassen wurde, beginnt die Frist nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens zu laufen. Falls keine Schutzverweigerung erlassen wurde, beginnt die Frist nach Ablauf der Frist zum Erlass einer Schutzverweigerung, welche 12 oder 18 Monate beträgt – je nachdem ob das Madrider Abkommen (MMA)9 oder das Protokoll zum Madrider Abkommen (MMP)10 zur Anwendung gelangt. Falls eine Erklärung über die Schutzgewährung erlassen wurde – beispielsweise wenn die beschleunigte Prüfung verlangt wurde –, beginnt die Frist mit Erlass dieser Schutzgewährung zu laufen (vgl. auch Botschaft, S. 8613 f11).
9
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967
(MMA; SR 0.232.112.3)
10 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP; SR 0.232.112.4) 11 Vgl. Fussnote 7