Erläuterungen MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

rung ist jedoch – analog zum Lebensmittelbereich (Art. 4 Abs. 5 Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ für Lebensmittel) - notwendig, um den „Ausnahme-Charakter“ dieser Bestimmung zu unterstreichen. Sie soll nicht zu einer Umgehung des 60 Prozent-Herstellungskostenerfordernisses, sondern einer pragmatischen Vereinfachung der Kostenberechnung dienen.

Artikel 52i In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien

Mit dieser Bestimmung wird ein alternatives System zu Artikel 48c Absatz 3 Buchstabe b MSchG eingeführt, um die in ungenügender Menge verfügbaren Materialien bei der Berechnung der 60 Prozent der Herstellungskosten zu berücksichtigen.

Anders als im Agrarbereich gibt es im Industriebereich keine Daten zur Verfügbarkeit von Materialien, die dem Staat im Rahmen der Verordnungsprüfung auch eine Überprüfung der spezifischen Branchendaten ermöglichen würden. Die Branchen sollen deshalb angesichts ihrer Spezialkenntnisse selbst (elektronisch) veröffentlichen und aktualisieren können, ob und in welchem Mass Materialien in der Schweiz verfügbar bzw. eben nicht verfügbar sind (Positiv- oder Negativliste). Die Liste der Branche schafft die Vermutung, dass ein bestimmtes Material nicht genügend verfügbar ist (d.h. nur anteilsmässig verfügbar ist), und ein Hersteller kann darauf abstellen, um die Verwendung der Angabe „Schweiz“ zu rechtfertigen. Die Anerkennung des Unterangebots eines Rohstoffes in einer Branchenverordnung ist somit für die Vermutung nicht zwingend erforderlich. Diese Vermutung kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auch widerlegt werden. Wenn sie widerlegt ist, müssen die Angaben der Branche entsprechend angepasst werden.

Damit das System transparent ist, muss diese Information des Branchenverbandes selbstverständlich allen, z.B. in Form einer Veröffentlichung auf dessen Website, verfügbar gemacht werden. Eine Möglichkeit ist auch, für eine oder mehrere Branchen auf private Initiative hin eine internetbasierte Plattform einzurichten, auf der Nachfragende ihren Bedarf nach „Swissness“- konformen Materialien aufführen und Anbietende ihr entsprechendes Schweizer Material platzieren können. Damit eine solche – öffentlich zugänglich gemachte – Transparenzplattform einer Branchenveröffentlichung gleichgestellt werden kann, muss die entsprechende Verfügbarkeit eines Materials zu einem bestimmten Zeitpunkt klar ersichtlich und auch rückwirkend (etwa vom Gericht) abrufbar sein. Die Berücksichtigung eines teilweise in der Schweiz ungenügend verfügbaren Materials erfolgt im Verhältnis zu seiner Verfügbarkeit. Übernimmt die Kostenberechnung für ein Material den so von der Branche klar publizierten Verfügbarkeitsanteil, kann vermutet werden, dass ein gewisses Material vom Produzenten zu Recht (oder Unrecht) ausgeschlossen wurde.

Diese Vermutung entbindet den Hersteller jedoch nicht von jeder Verantwortung bei der Verwendung einer Herkunftsangabe. Wenn die Angaben einer Branche offensichtlich unrichtig oder widersprüchlich sind, kann die Vermutung widerlegt werden und geht zu Lasten des Herstellers, der sich darauf berufen hat. Folglich liegt es im Interesse der betroffenen Branchen, verlässliche Angaben zu liefern und diese regelmässig zu aktualisieren. Diese zusätzliche Möglichkeit entspricht dem Willen des Gesetzgebers, seinen Handlungsspielraum für eine einfache und benutzerfreundliche Umsetzung zu nutzen.