Erläuterungen MSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten
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Steuerrecht (Art. 50 ff. DBG26 sowie Art. 20 ff. StHG27) oder im Internationalen Privatrecht (Art. 21 Abs. 2 IPRG28) zu finden.
Während die Bestimmung des Sitzes keine besonderen Probleme aufwirft, bedarf der Begriff eines „Ortes der tatsächlichen Verwaltung“ der Konkretisierung. Sachgerechter als die noch in der Botschaft und in der Vorlage des Bundesrates vorgesehene Anknüpfung an das „Zentrum der tatsächlichen Verwaltung“ ist das Abstellen auf einen „Ort der tatsächlichen Verwaltung“, da letzterer Begriff bereits in der schweizerischen Rechtslandschaft verankert ist. Der Gesetzgeber hat sich im Zusammenhang mit der Gesetzgebung zum Steuerrecht mit dem Begriff auseinandergesetzt und ihn im Rahmen der Botschaft definiert als Ort, „wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen“29. Ebenso hat das Bundesgericht insbesondere zu den Bestimmungen im Steuerrecht eine reichhaltige Rechtsprechung zur Auslegung dieses Begriffs entwickelt, welche unter dem Aspekt der Kohärenz der Rechtsordnung auch für das Herkunftsangabenrecht Beachtung finden muss. Die vom Bundesgericht hergeleitete Anknüpfung an den Ort, „wo die für die Erreichung des Gesellschaftszwecks massgebenden Tätigkeiten ausgeübt und die wichtigen Entschlüsse zur laufenden Leitung der juristischen Personen getroffen werden“30, wurde daher für das Herkunftsangabenrecht übernommen und in geeigneter Weise angepasst.
So müssen von der Bestimmung im Herkunftsangabenrecht juristische und natürliche Personen (bspw. Einzelunternehmer) gleichermassen erfasst werden. Als Anknüpfungskriterium kann deshalb nicht wie im Steuerrecht pauschal auf den Gesellschaftszweck oder dergleichen abgestellt werden. Bei natürlichen Personen ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung grundsätzlich mit dem Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit gleichzusetzen31, wobei auch hier Raum für ein gewisses Mass an Flexibilität zu lassen ist.
Ferner wird im Gegensatz zu den anderen Gesetzesquellen nicht auf einen einzigen Ort der tatsächlichen Verwaltung, sondern auf einen Ort der tatsächlichen Verwaltung abgestellt. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext von Art. 49 MSchG. Dieses Kriterium trägt der angestrebten Flexibilität Rechnung32, indem es für ein global tätiges Unternehmen möglich sein wird, mehrere Orte der tatsächlichen Verwaltung anzuführen. Missbrauchsfälle sind jedoch vorbehalten: Die Einschränkung (unter Buchstabe b) auf „die für das Erbringen der Dienstleistung massgebenden Entscheide“ bezweckt, dass zur Herkunftsbestimmung für die betreffende Dienstleistung keine völlig fremden Geschäftszweige herangezogen werden können – auch wenn diese Geschäftszweige in dem Staat der anvisierten Herkunftsbezeichnung betrieben werden. Demzufolge ist eine Geschäftsstelle eines internationalen Unternehmens in der Schweiz, welche das Kompetenzzentrum des Unternehmens betreffend Logistik und Sicherheit bildet, nicht geeignet, eine schweizerische Herkunftsangabe für die vom Unternehmen angebotenen IT-Dienstleistungen zu begründen.
Die Anforderungen an das Anknüpfungskriterium des „Orts der tatsächlichen Verwaltung“ sind tendenziell hoch anzusetzen. Dabei liegt es indes im richterlichen Ermessen, ob im Einzelfall die Anforderungen zur Annahme eines Orts der tatsächlichen Verwaltung vorliegen33. Wenn die
26 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) 27 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) 28 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) 29 Botschaft über die Steuerharmonisierung, 83.043 (BBl 1983 III 108) 30 Vgl. BGE 50 I 100 E. 2; BGE 54 I 301 E. 2; Entscheid BGer 2A.321/2003 vom 4. Dezember 2003 E. 3; Entscheid BGer 2C_259/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 2.1 31 Vgl. Botschaft IPR-Gesetz, 82.072 (BBl 1982 I 320) zum Niederlassungsbegriff bei natürlichen Personen 32 Botschaft „Swissness“-Vorlage, S. 8599, vgl. Fussnote 7 33 Botschaft „Swissness“-Vorlage, S. 8599, vgl. Fussnote 7