Erläuterungen MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Ziel der Verordnungsbestimmungen ist es, die Umsetzung der im Gesetz vorgesehenen Vorgaben für die betroffenen Unternehmen möglichst einfach zu gestalten und ihnen verlässliche Leitlinien an die Hand zu geben.

4.1. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Wie in der Botschaft zur „Swissness“-Vorlage aufgezeigt wird, werden die zusätzlichen Kosten, die die neuen Bestimmungen mit sich bringen, vom IGE getragen (u.a. Führen des neu zu schaffenden Registers für geografische Angaben auch für nichtlandwirtschaftliche Produkte und das Prüfungs- und Erteilungsverfahren für die neu geschaffene geografische Marke). Da dieses betriebswirtschaftlich autonom ist (vgl. Art. 1 IGEG40), haben diese neuen Aktivitäten keine Auswirkungen auf den Bund.

Eine Ausnahme bildet die im Laufe der parlamentarischen Diskussionen verlangte Präzisierung der Herkunftskriterien für Lebensmittel über den Selbstversorgungsgrad (Art. 48b Abs. 4 MSchG). Die entsprechende Konkretisierung erfolgt durch das BLW, das im Agrar- und Lebensmittelbereich über die erforderlichen Kompetenzen, Daten und Erfahrungen verfügt. Es ist damit zu rechnen, dass durch die Umsetzung dieser Verordnung beim BLW ein Mehraufwand zu verzeichnen sein wird, der vom entsprechenden Departement zu tragen ist.

4.2. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf Gemeinden und Kantone

Auch hier kann auf die Swissness-Botschaft verwiesen werden. Schon bisher waren die Kantone für die Verfolgung von Missbräuchen zuständig. Mit den neuen präziseren Regeln wird ihnen die Arbeit künftig erleichtert. Dies gilt ebenso für die Aufgaben der Kantonschemiker, die insbesondere mit der lebensmittelspezifischen Verordnung klare Vorgaben an die Hand bekommen, die es durchzusetzen gilt. Es ist also auch hier mit keinem zusätzlichen Aufwand zu rechnen.

4.3. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Da sich als Resultat der parlamentarischen Diskussion nicht viel an der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Vorlage geändert hat (Ausnahmen insbesondere: Erfordernis von 100% des Rohstoffs Milch für Milchprodukte oder die Möglichkeit, einheitlich vorgeschriebene Qualitätssicherungs- und Zertifizierungskosten in die „Swissness“-Berechnung einzubeziehen), hat sich diesbezüglich auch nicht viel an den mutmasslichen Auswirkungen auf die unterschiedlichen Wirtschaftsakteure geändert. In die Verordnung aufgenommen wurden jedoch einige Vereinfachungen im Hinblick auf die Berechnung des notwendigen „Swissness“-Anteils (z.B. Ausnahme für Hilfsstoffe). Zudem wurde explizit darauf verzichtet, detailliert vorzuschreiben, nach welchen Standards, diese Berechnungen durchzuführen sind. Im Rahmen dieser Erläuterungen werden den Unternehmen als weitere Hilfestellung zusätzliche Informationen und Beispiele zur Verfügung gestellt. Es wird im Streitfall Aufgabe des Gerichts sein zu beurteilen, ob das Prinzip des Missbrauchsverbots eigehalten wurde.

Diese benutzerfreundliche Konkretisierung der „Swissness“-Regeln dürfte dazu führen, dass es sich für eine noch grössere Zahl von Unternehmen – insbesondere KMU – lohnen wird, ihre Güter „Swissness“-konform zu produzieren und mit dem „Made in Switzerland“-Label zu kennzeichnen.

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Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG,

SR 172.010.31)