Erläuterungen MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten

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Artikel 52 Schutzverweigerung und Ungültigerklärung

Absatz 1:

Buchstabe a: Gestützt auf eine in einem Mitgliedstaat des Madrider Systems (MMA/MMP) eingetragene Marke kann über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Schutz beantragt werden. Nach diesem System ist das WIPO-Sekretariat für die formelle Prüfung jeder Basisregistrierung und für die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen zuständig, bevor die Registrierung dem im Gesuch bezeichneten Land mitgeteilt wird.

Wie die Ämter der USA, Deutschlands oder der Europäischen Union muss auch das IGE einer internationalen Marke mit Schutzwirkung auf die Schweiz den Schutz aus dem alleinigen Grund verweigern können, dass die Angabe der Waren und Dienstleistungen (trotz der Überprüfung durch das WIPO-Sekretariat) gemäss den innerstaatlichen Schweizer Bestimmungen zu vage oder nicht genügend präzise ist. Mit dieser neuen Möglichkeit soll der Schutz von Marken verweigert werden, deren Klassifizierung offensichtlich nicht korrekt ist. Diese neue Praxis stützt sich auf den Schutzverweigerungsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung nach Artikel 6quinquiesBuchstabe B Ziffer 3 der Pariser Übereinkunft12 und bezweckt eine Gleichbehandlung schweizerischer Marken und internationaler Registrierungen.

Buchstabe b: Mit dem Verweis auf Artikel 35 Buchstabe d MSchG kann eine internationale Registrierung für ungültig erklärt werden, wenn diese keine Grundlage mehr hat, weil die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe, auf die sie sich stützt, gelöscht worden ist.

Das Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs kann auch eine internationale Registrierung betreffen. In diesem Fall wird das IGE die Ungültigkeitserklärung der WIPO mitteilen (vgl. Verweis auf Artikel 35 Buchstabe e MSchG).

Absatz 2: Dieser Absatz ist nicht revidiert.

6a. Kapitel Herkunftsangaben

Vorbemerkungen:

1. Unterschied zwischen geografischen Herkunftsangaben und zollrechtlichen Ur-

sprungsangaben:

Weil geografische Herkunftsangaben und zollrechtlichen Ursprungsangaben oft verwechselt werden, sollen hier vorab die Unterschiede aufgezeigt werden.

Geografische Herkunftsangaben gehören zum Kennzeichenrecht und sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen. Die herkunftsrechtlichen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass nur Produkte, die aus dem entsprechenden geografischen Gebiet stammen, mit der entsprechenden Herkunftsangabe gekennzeichnet werden. Als Vorschriften des Kennzeichenrechts leisten die Herkunftsangaben einen Beitrag zum Konsumentenschutz und täuschungsfreien Wettbewerb.

Die zollrechtlichen Ursprungsregeln dagegen dienen dem Vollzug von aussenwirtschaftlichen und zolltarifären Massnahmen, so u.a. der Festlegung von Zolltarifen. Ursprungsnachweise oder -zeugnisse bestätigen, dass eine Ware in einem bestimmten Land vollständig erzeugt

12 Vgl. Fussnote 5