Erläuterungen MSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Neben resp. zusätzlich zu diesen „numerischen“ Belegen ist es auch möglich, weitere Dokumente einzureichen, mit denen die Repräsentativität glaubhaft gemacht werden kann. Denkbar ist etwa die Vertretung der Branche in internationalen Gremien oder Verhandlungen des Bundes. Eine andere Quelle von entsprechenden Informationen können unabhängige Untersuchungen Dritter sein (z.B. Studien, Umfragen, usw.).
8. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
Artikel 55 Absatz 1 Antrag auf Hilfeleistung
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 71 MSchG über Anträge auf Hilfeleistung der Zollverwaltung näher ausgeführt. Da diese Bestimmung geändert wurde, muss die Änderung in die Verordnung übernommen werden.
Artikel 56 Absatz 3 Zurückbehalten von Waren
Dieser Artikel verweist auf Artikel 72 Absatz 2 und 2bisMSchG. Absatz 2bisexistiert jedoch nicht mehr und wurde durch Absatz 3 ersetzt. Folglich ist eine Aktualisierung erforderlich.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Artikel 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom…
Das MSchG enthält keine Übergangsfristen. Aus rechtlicher Sicht ist es deshalb nicht möglich, auf Verordnungsstufe eine Übergangsfrist vorzusehen, um auch nach dem Inkrafttreten noch für eine gewisse Zeit nach altem Recht zu produzieren. Um dennoch auf die Anliegen der Wirtschaft einzugehen, soll das „Swissness“-Paket an einem einheitlichen Datum in Kraft gesetzt werden, am 1. Januar 2017. Der Entscheid des Bundesrates zur Inkraftsetzung soll im Jahre 2015 erfolgen. So haben die Unternehmen mindestens ein Jahr Zeit, um sich auf die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen einzustellen. Zudem dürfen Lebensmittel und Industrieprodukte, welche vor dem Inkrafttreten hergestellt worden sind und die den Kriterien nach bisherigem Recht entsprechen, noch während zwei Jahren ab Inkrafttreten in den Verkehr gebracht werden (Lageraufbrauchsfrist). Damit wird die neue „Swissness-Gesetzgebung letztlich erst ab dem 1. Januar 2019 voll zum Tragen kommen, d.h. fünfeinhalb Jahre nach der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament (21. Juni 2013).
4. Auswirkungen
Wie in der Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) in der Botschaft zur „Swissness“-Vorlage38 bereits ausführlich erläutert wird, konkretisiert diese Revision in erster Linie verschiedene Möglichkeiten, um Trittbrettfahrer von der Nutzung des Labels „Made in Switzerland“39 abzuhalten. Durch die Reputation, die eine solche geografische Herkunftsangabe transportiert, ist insbesondere bei typischen Schweizer Gütern ein beträchtlicher „Swissness-Bonus“ zu erwirtschaften. Dieser Bonus, den es auch langfristig zu erhalten gilt, beträgt rund ein Prozent des schweizerischen Bruttoinlandproduktes.
38 Botschaft „Swissness“-Vorlage, S. 8653ff, vgl. Fussnote 7 39 Mit den Regel der Swissness-Vorlage sind auch alle weiteren schweizerischen Herkunftsangaben abgedeckt.