Erläuterungen MSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten
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zum Beispiel elektronische Chips.“ Solche Chips sind Halbfabrikate und bilden zusammen mit den Rohmaterialien und den Hilfsstoffen die sogenannten Materialien eines Produkts. In der heutigen höchst arbeitsteiligen Welt erzeugen Unternehmen ihre Produkte in der Regel nicht aus Rohstoffen, sondern aus Halbfabrikaten und Hilfsstoffen. Diese beziehen sie von Dritten und verarbeiten sie dann weiter. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte weite Auslegung des Rohstoffbegriffs hat zum Zweck, einen Produzenten nicht zu bestrafen, der zwar in der Schweiz produzieren will, aber keine entsprechenden Bestandteile findet bzw. ihn zu zwingen, die in der Schweiz allenfalls vorhandenen Rohmaterialien selbst zu verarbeiten.
Diese weite Auslegung darf jedoch nicht zu einer Umgehung der „Swissness“-Anforderungen führen. Das Verhältnis von „nicht schweizerischen Materialien“ zu „in die Produktion eingeflossene und in der Schweiz angefallene Eigenleistung“ muss sich in einem für die jeweilige Branche vernünftigen Rahmen bewegen (siehe Art. 52b Missbrauchsverbot).
Art. 52b Missbrauchsverbot
Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein zentraler Grundsatz des Schweizer Rechtssystems (vgl. Artikel 2 ZGB17). Dieses Prinzip wird aus folgendem Grund in die Verordnung aufgenommen: Bei der Suche nach pragmatischen und genügend flexiblen „Swissness“-Regeln, die möglichst alle in der Praxis vorkommenden wirtschaftlichen Situationen abdecken, hat man festgestellt, dass gewisse Bestimmungen ein hohes Missbrauchspotential aufweisen und die Herkunftskriterien entsprechend umgangen werden könnten. Diese Bestimmung richtet sich primär an die Gerichte, welche im Einzelfall entscheiden müssen, sowie an die Unternehmen, welche eine Schweizer Herkunftsangabe verwenden wollen.
Eine solche Bestimmung erinnert auch an das Ziel der „Swissness“-Gesetzgebung: Ein stärkerer Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes gegen die zahlreichen Missbräuche in diesem Bereich.
Der Wortlaut dieser Bestimmung lehnt sich an Artikel 8 der Messmittelverordnung (MessMV)18 an.
Absatz 1: Die Herkunftskriterien sind bewusst so allgemein formuliert, dass sie auf alle Produkte und Dienstleistungen anwendbar sind. Der Grundsatz des Missbrauchsverbots zielt insbesondere auf die Bestimmungen zur Berechnung des Rohstoffgewichts oder der Herstellungskosten ab, aber auch auf die Ausnahmeregelungen. Missbräuche können sich natürlich auch auf andere Bestimmungen erstrecken, z.B. auf die Vorschriften zur Verhinderung von Täuschungen im Zusammenhang mit Firmennamen, zur Festlegung des Gebiets der Schweizer Herkunft in Grenzregionen oder zur Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung von Dienstleistungserbringern.
Absatz 2: Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einen Rechnungslegungsstandard für die Berechnung der Herstellungskosten von Produkten vorzuschreiben, weil die Unternehmen unterschiedliche Standards verwenden. Missbräuchlich wäre es allerdings, systematisch den Standard zu wechseln, um zwischendurch bei einem bestimmten Produkt oder einer Produktelinie einige „Swissness“-Anteile zu gewinnen.
Ein weiteres Missbrauchspotenzial enthält beispielsweise die Auslegung des Begriffes „Rohstoffs“ im Sinne von „Materialien“ (Art. 52a Abs. 4 MSchV). Diese praxisfreundliche Auslegung
17 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)