Erläuterungen MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 23 Seiten

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Art. 52e Berücksichtigung der Forschungs- und Entwicklungskosten

Es geht darum, die nicht produkt- bzw. anwendungsbezogene Forschung von der produktbezogenen Forschung zu trennen. Erstere muss mit einem geeigneten Schlüssel auf die entsprechenden Produkte umgelegt, letztere kann – analog zu den Entwicklungskosten – direkt zugerechnet werden.

Absatz 1: Die produktbezogenen Forschungskosten und die Entwicklungskosten werden den Herstellungskosten direkt zugerechnet.

Absatz 2: Die nichtproduktbezogenen Forschungskosten werden beispielsweise nach einem der folgenden Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt:

a. dem üblichen betrieblichen Schlüssel;

b. den Annahmen im Businessplan; oder

c den nachweislich feststellbaren Branchenusanzen.

Der „übliche betriebliche Schlüssel“ kommt zum Einsatz, wenn sich das mit Swissness zu kennzeichnende Produkt bezüglich Forschungsintensität nicht wesentlich von den anderen unterscheidet und somit bei der Zurechnung der Forschungskosten genauso wie diese anderen Produkte behandelt werden soll22. Ist bereits in der Planungsphase klar, dass für das spezifische Produkt zusätzliche (oder deutlich weniger) Forschungsaufwände notwendig sein werden als für die übrigen Produkte, so kommen für den Schlüssel zur Anrechnung der Forschungskosten die „Annahmen im Businessplan“ zum Einsatz23. Existieren „Branchenusanzen“, so können alternativ auch diese als Anrechnungsschlüssel für die Forschungskosten verwendet werden.

Absatz 3: Es kann geschehen, dass ein Produkt nach der vollständigen Abschreibung der ursprünglichen F&E-Kosten die erforderliche „Swissness“-Limite bei den Herstellungskosten gerade nicht mehr erreicht. Es wäre stossend, wenn das betreffende Produkt deshalb den „Swissness“-Status verlieren würde. Um zu vermeiden, dass ein solches Produkt auf einmal kein Schweizer Produkt mehr sein soll, können die durchschnittlichen jährlichen Amortisationskosten (Total F&E- Kosten  geteilt durch Anzahl Jahre der Abschreibungsdauer) weiterhin angerechnet werden.

Art. 52f Materialkosten

Absatz 1: Der Begriff „Herstellungskosten“ deckt drei Komponenten ab: Forschungs- und Entwicklungskosten, Materialkosten und Fertigungskosten. Unterschieden wird zwischen Materialeinzelkosten und Materialgemeinkosten.

Absatz 2: Materialeinzelkosten setzten sich zusammen aus Kosten für Rohmaterialien, Hilfsstoffe und Halbfabrikate. Sie können direkt auf die Produkte umgelegt werden.

Absatz 3: Materialgemeinkosten umfassen z.B. die Kosten für die Zwischenlagerung der in Arbeit befindlichen Produkte oder deren Transport, solange er in der Schweiz stattfindet und solange er für die Produktion notwendig ist.

22 Beispiel: Forschungskosten 1 Mio., vier Produkte, d.h. jedes wird mit 250‘000 belastet. 23 Beispiel: Forschungskosten 1 Mio., vier Produkte, das Swissness-Produkt ist jedoch nur eine Variation eines bereits bestehenden Produktes, das gemäss Businessplan von bereits abgeschriebener Forschung profitiert, d.h. das Swissness-Produkt wird mit 100‘000, die anderen drei mit je 300‘000 belastet.