Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten
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2.3.2 Bemerkungen und Vorbehalte zum Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) Kantonale Regierungen/ Interkantonale Konferenzen und Verbände:
Die Mehrheit der kantonalen Regierungen/ interkantonalen Konferenzen und Verbände stimmt einem Beizug von ASA zu. Bei SH hat sich ausschliesslich die Berufsbildungsbehörde positiv geäussert.
Bemerkungen / Vorbehalte
GL fordert zusätzlich obligatorische und spezifische Ausbildungen von Berufsbildnern. Allenfalls sei ab einer bestimmten Anzahl Lernender eine weitere Person im Betrieb mit der entsprechenden Sicherheitsausbildung vorzuschreiben. Dies da der im Lehrvertrag und der Bildungsbewilligung definierte Berufsbildner im Arbeitsalltag meist wenig Kontakt zu den Lernenden haben.
Laut ZH sollte der Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten gemäss der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit nicht in jedem Fall zwingend sein sowie seien «begleitende Massnahmen» nur auf ausbildungsspezifische und nicht arbeitssicherheitstechnische Punkte zu beschränken.
Parteien:
Dem Vorschlag zugestimmt hat die CVP.
Ein Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit wird als sinnvoll angesehen. Insbesondere die Erarbeitung begleitender Massnahmen durch die OdA.
Ablehnend
SVP hat den Vorschlag abgelehnt.
Dieser mache die Senkung des Alters für gefährliche Tätigkeiten von neuen Voraussetzungen abhängig: Erstens sollen die OdA in ihren Bildungsplänen begleitende Massnahmen treffen und dabei Arbeitsärzte oder Spezialisten zwingend beiziehen. Zweitens sollen die Kantone eine zusätzliche Bewilligung erteilen können.
Für die Einführung solcher bürokratischer Auswüchse, wie das der begleitenden Massnahmen in den Bildungsplänen, biete die SVP keine Hand. Es dürfe nicht sein, dass den Ausbildungsbetrieben durch immer neue zusätzliche Auflagen die Arbeit erschwert wird. Die SVP plädiere dafür, dass die Erfordernisse für die Ausbildung von Jugendlichen unter 16 Jahren in gefährlichen Arbeiten im Rahmen der bereits vorhandenen, funktionierenden Branchensicherheitslösungen unbürokratisch abgedeckt werden. Alle darüber hinausgehenden Auflagen werden abgelehnt
Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerorganisationen/ Fachorganisationen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:
Ein Teil der Organisationen hat dem Vorschlag zugestimmt.
Bemerkungen / Vorbehalte
agriss fordert, dass es sich hierbei nicht um eine spezialisierte Person der Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene handeln sollte.
SwissErgo regt an, die „generelle" Forderung nach einem Beizug von ASA zu überdenken und wenn möglich zu konkretisieren. Ähnlich wie bei der Anpassung der Bildungsverordnungen, sollte von generellen Zielvorgaben abgesehen werden. Die Kompetenzen der Spezialisten sollten exakter beschrieben und eingefordert werden.
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