Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten
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Sachverstand beim SBFI vorhanden sein sollte, dies aber nicht ohne personellen Ressourcenaufbau möglich ist.
SwissErgo hält den zwingenden Beizug von Spezialisten mit Fachwissen und Erfahrung im Bereich Ergonomie / Human Factors bei der Beurteilung der begleitenden Massnahmen durch das SECO, die SUVA und das SBFI für notwendig.
agriss bemängelt, es fehle eine Stellungnahme, welche die Berufsfelder abdeckt, die nicht zum Vollzugsumfeld der SUVA gehören. Aus diesem Grunde schlägt agriss vor, Art. 21 Abs. 2 wie folgt zu ergänzen:
«Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und Bildungspläne das SECO; dieses holt die Stellungnahme der SUVA oder weiterer geeigneter Fach-Organisationen ein».
Organisationen der Arbeitswelt (OdA):
Die Mehrheit der OdA hat keine Stellung bezogen, 5 befürworten den Vorschlag.Bemerkungen / Vorbehalte
SWISSMEM begrüsst eine verstärkte Zusammenarbeit der SUVA und des SECO im Sinne der Prävention.
Die SMU erachtet es als sehr wichtig, dass nur eine Institution die Federführung zugesprochen erhält (Koordination durch das SBFI), die dann während dem Erarbeitungsprozess immer eingebunden werden könnte.
2.7 Übergangsbestimmung (Art. 22a ArGV 5; neuer Artikel)
2.7.1 Vorschlag (zur Erinnerung):
Art. 22a: Bis zur Genehmigung der von den Organisationen der Arbeitswelt in den Bildungsplänen getroffenen begleitenden Massnahmen durch das SBFI gilt für gefährliche Arbeiten für Jugendliche das bisherige Recht.
Übergangsbestimmung: Zusammenfassung der Stellungnahmen befürwortend Kantonale Regierungen/ Interkantonale Konferenzen und Verbände:
EDK, AG, BS, GL, LU, NW, OW, TI, ZH.
Organisationen der Arbeitswelt (OdA):
holzindustrie schweiz, login, SFF
ablehnend Parteien:
CVP
Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerorganisationen/ Fachorganisationen Arbeits-
sicherheit und Gesundheitsschutz:
SAV
Organisationen der Arbeitswelt (OdA):
PharmaSuisse, SMU, SWISSMEM
Enthaltungen Kantonale Regierungen/ Interkantonale Konferenzen und Verbände:
AR, BL, FR, GE, GR, JU, NE, SG, SH (MB & VD), SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG 525.3/2005/05382 \ COO.2101.104.4.130802 23/33