Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten

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FR, GR, LU, NE, NW, OW, SH (MB) und VS halten die Ausdehnung der Präventionskampagne der SUVA auf Berufe, die von der SUVA bisher nicht berücksichtigt wurden, für notwendig.

Arbeitgeber- & Arbeitnehmerorganisationen / Fachorganisationen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:

Die EKAS macht Vorschläge bezüglich der Ausgestaltung des Monitorings zu den Berufsunfällen der Lernenden.

Travail.Suisse ist einverstanden mit den weiterführenden Massnahmen im erläuternden Bericht zur Verminderung der Unfallzahlen, wie zum Beispiel

- Sensibilisierung der Jugendlichen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,

- bessere Schulung der BerufsbildnerInnen.

Hingegen ist Travail.Suisse der Meinung, dass jeglicher Hinweis auf die konkrete Umsetzung der Massnahmen im erläuternden Bericht fehlen. Hier werden konkretere Angaben zur Erreichung dieser Ziele erwartet.

SUVA gibt einen Hinweis auf eine nötige Revision der Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2). Die darin enthaltene Definition der "gefährlichen Arbeiten" sei lückenhaft und veraltet, namentlich in folgenden Bereichen:

- Schutz von allein arbeitenden Personen

- Mechanische Arbeiten mit höheren Risiken

- Gesundheitsschutz bei der Exposition gegenüber schädlichen Substanzen, die im Ar-

beitsprozess erzeugt werden (beispielsweise krebserregende Dämpfe bei Schweisserarbeiten auf verchromten Metallen)

- Physikalische Risiken (Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre, Laserklassen 3B

und 4, Stromschlag etc.)

- Arbeiten im Pflegedienst mit psychischen Risiken (z.B. Behandlung todkranker Patienten).

SGAH hält eine Überarbeitung und Ergänzung der Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche für notwendig. So müsse die Revision der Chemikalienverordnung (neue Kennzeichnung) berücksichtigt und besondere Gefährdungen aufgenommen werden,

z. B. an Alleinarbeitsplätzen, bei Belastung durch nichtionisierende Strahlung oder durch Laserstrahlen, um einen lückenhaften Schutz jugendlicher Arbeitnehmender in bestimmten Bereichen zu vermeiden.

Gemäss ECO SWISS wurden bei der anstehenden Revision nur die Artikel 4, 21 und 22a geändert. Aus Gründen der Konsistenz und zur Erhöhung der Arbeitssicherheit werden folgende zusätzliche Änderungen vorgeschlagen:

- Art. 5 Abs. 2: Jugendliche sollten bereits ab 15 Jahren Gäste in Hotels, Restaurants und

Cafés bedienen dürfen.

- Art. 6: Jugendliche sollten ab 15 Jahren in Betrieben der Filmvorführung sowie in Zirkus-

und Schaustellerbetrieben arbeiten dürfen.

- Art. 12 Abs. 1: Unter den genannten Bedingungen (z.B. Notwendigkeit zur Erreichung der

Ziele der beruflichen Grundausbildung) sollte eine Ausnahmebewilligung für Nachtarbeiten ab dem 15. Lebensjahr möglich sein.

- Art. 13 Abs. 1 und 2: Unter den genannten Bedingungen (z.B. Notwendigkeit zur Errei-

chung der Ziele der beruflichen Grundausbildung) sollte eine Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeiten ab dem 15. Lebensjahr möglich sein.

- Art. 17 Abs. 1: Die genannte Überzeitregelung sollte neu ebenfalls ab Alter 15 statt 16 gel-

ten.

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