Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
2.6.2 Bemerkungen und Vorbehalte zur Zusammenarbeit SBFI - SECO - SUVA Kantonale Regierungen/ Interkantonale Konferenzen und Verbände:
Der Grossteil der kantonalen Regierungen / interkantonalen Konferenzen und Verbände befürwortet den Vorschlag, 2 lehnen ihn ab.
Bemerkungen / Vorbehalte
AG, BE, LU, NE, NW, OW, SH (MB) und VS begrüssen den Vorschlag, die Zusammenarbeit von SECO, SBFI und SUVA zu verbessern. Sie sind jedoch der Meinung, dass auch andere kompetente Stellen einbezogen werden sollten.
BE schlägt vor, Art. 21 Abs. 2 wie folgt zu ergänzen:
«Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und Bildungspläne
das SECO; dieses holt die Stellungnahme der SUVA oder anderer Versicherer ein».
SG hält den Einbezug der SUVA bei der Erarbeitung der begleitenden Massnahmen nicht für notwendig.
Ablehnend
BL lehnt die Vorlage ab, da eine Zusammenarbeit von WBF, SECO, SUVA, kantonalen Berufsbildungsämtern und Arbeitsinspektoraten verpflichtend festgelegt werden sollte, wie es bei der Einführung des Case Management Berufsbildung der Fall war.
SH (VD) befürwortet den Vorschlag nicht. Es sei nicht praktikabel, wenn zu viele unterschiedliche Behörden mitwirken (Abgrenzungs- und Schnittstellenprobleme).
Parteien:
Die CVP begrüsst den Vorschlag, die Zusammenarbeit der hauptsächlichen Akteure, des SECO und der SUVA,zu verbessern. Der Schutz der Jugendlichen könne so sinnvoll verstärkt und verbessert werden. Sie unterstreicht auch die Bedeutung des finanziellen Beitrags der EKAS.
Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerorganisationen/ Fachorganisationen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:
Ein Teil der Anhörungsteilnehmenden hat sich nicht geäussert. 4 der abgegebenen Stellungnahmen sind befürwortend.
Bemerkungen / Vorbehalte
Die SAV begrüsst eine optimierte Zusammenarbeit der Behörden.
Der SGB wünscht sich ebenfalls eine enge Zusammenarbeit und einen Austausch sowie eine unkomplizierte Kommunikation zwischen kantonalen Vollzugsbehörden und Gewerkschaften.
Die SUVA begrüsst, dass sie künftig bei der Erarbeitung von Berufsbildungsverordnungen und Lehrplänen in Fragen der Arbeitssicherheit und der Prävention von Berufskrankheiten konsultiert wird.
Die SGARM fordert, dass die Aufsichtsbehörden (SUVA, kantonale Arbeitsinspektorate) bei ihrer Tätigkeit die Umsetzungspraxis konsequent überprüfen. Andererseits könne sie nicht beurteilen, ob das SBFI hinsichtlich Sachwissen in der Lage sei, seine in diesem Rahmen vorgesehene Aufgabe wahrzunehmen.Sie empfiehlt, dass ein gewisser arbeitsmedizinischer
525.3/2005/05382 \ COO.2101.104.4.130802 22/33