Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten
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zusätzlicher Massnahmen in den üblichen 5-Jahres-Zyklus der Berufsbildungsverordnungen und -pläne wird als hinreichend erachtet.
Zudem sei die Gefahr, dass die Behörden ihre vorgesehenen Arbeiten nur viel zu langsam oder gar nicht ausführen könnten, sehr gross. Die Streichung dieses Artikels sei auch deshalb wichtig, weil er letztlich massiv den richtigen und von der CVP geforderten Zielen der Fachkräfteinitiative zuwider laufe. Aus genannten Gründen wird die Streichung des Artikels gefordert.
Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerorganisationen/ Fachorganisationen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:
Ablehnend
SAV äussert sich ablehnend. Sie fordert eine sofortige Inkraftsetzung von Art. 4 ArGV 5 mit einer Umsetzungsfrist zur Definition der begleitenden Massnahmen und der Erteilung der Bildungsbewilligungen bis zur nächsten ordentlichen Fünfjahresüberprüfung der entsprechenden Bildungsverordnung.
Organisationen der Arbeitswelt (OdA):
holzindustrie schweiz, login und SFF begrüssen die vorgeschlagene Übergangsbestimmung.
Bemerkungen / Vorbehalte
holzbau schweiz erachtet die Fristen für die Behörden als unzureichend definiert.
R-Suisse befürchtet weiter eine Rechtsunsicherheit.
SBV befürchtet eine ausufernde Umsetzungspraxis wonach sämtliche Bildungspläne komplett reformiert werden müssten.
Unklarheiten bzw. zwei Klassen von Lehrlingen über einen längeren Zeitraum sieht suissetec,. Um diesem entgegenzuwirken sollten angemessene Fristen für das Erstellungs- und Genehmigungsprozedere der begleitenden Massnahmen vorgesehen werden.
Ablehnend
Drei OdA äussern ihre Ablehnung: PharmaSuisse, SMU und SWISSMEM.
Wie SAV, fordert SWISSMEM eine sofortige Inkraftsetzung von Art. 4 ArGV 5 mit einer Umsetzungsfrist zur Definition der begleitenden Massnahmen und der Erteilung der Bildungsbewilligungen bis zur nächsten ordentlichen Fünfjahresüberprüfung der entsprechenden Bildungsverordnung. SMU weist auf die Gefahr hin, dass während 4 – 6 Jahren eine Ungleichbehandlung bei den Berufen besteht. Aus ihrer Sicht sind die Betriebe so allenfalls unverschuldet in einem rechtsunsicheren Zustand. Damit Ausbildungsplätze nicht gefährdet werden, sollte dies unbedingt verhindert werden.
2.8 Anträge für Änderungen und Ergänzungen im Jugendarbeitsschutz
Kantonale Regierungen/ Interkantonale Konferenzen und Verbände:
Gemäss Regierungsrat BL wird das Folgende beantragt, sollte den Argumenten des Arbeitnehmer- und Jugendschutzes nicht gefolgt und das Mindestalters für Jugendliche für gefährliche Arbeiten von sechzehn auf fünfzehn Jahre gesenkt werden:
1. Ausarbeitung einer Übersicht zu jenen Berufen, bei welchen im Bildungsplan gefährliche Arbeiten vorgesehen sind und auch von minderjährigen Lernenden ausgeführt
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