Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten
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kungsvoll. Leider fänden sie jedoch nicht systematisch in allen Kantonen und allen sechs landwirtschaftlichen Berufen statt. Daher sollte den kantonalen Bildungsbehörden basierend auf dem neuen Abs. 5 künftig zu jeder Bildungsbewilligung ein Mitbericht der zuständigen Behörde für Arbeitssicherheit beiliegen.
Der SAV vertritt die folgende Meinung zu den Revisionsvorschlägen:
- Die Bewilligungspflicht in Art. 4 Abs. 5 wirkt sich direkt auf den Ausbildungs- und
Administrationsaufwand von zehntausenden von Ausbildungsbetrieben auswirken.
- Die begleitenden Massnahmen sind praktikabel und die Verfahren einfach zu halten.
- Die neue Bewilligungspflicht ist in die bestehenden Ausbildungsbewilligungen der kantonalen Berufsbildungsämter zu integrieren (ein Ansprechpartner, kein zusätzlicher administrativer Aufwand, Koordination in den Kantonen).
- Die Überprüfung der bestehenden Bewilligungen ist unnötig und kaum praktikabel. Bestehende Bildungsbewilligungen müssen ihre Gültigkeit behalten und im Rahmen der üblichen Kontrollen durch die Bildungsbehörde überprüft werden. Es muss verhindert werden, dass Ausbildungsbetriebe durch die Behörden blockiert werden.
Travail.Suisse ist der Meinung, die Erteilung der Bildungsbewilligungen durch die Kantone müsse von der Einhaltung der begleitenden Massnahmen abhängig gemacht werden.
Der SGB schlägt vor, dass bei der Erteilung der Bildungsbewilligung an die Betriebe auch der Aspekt der Einhaltung und Umsetzung der Präventionsmassnahmen für gefährliche Arbeiten überprüft wird. Zwischen den kantonalen Bildungsbehörden und den kantonalen Arbeitsinspektoraten müsse eine systematische und institutionalisierte Zusammenarbeit stattfinden.
Ablehnend
Der SGV weist darauf hin, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 BBG der Ausbildungsbetrieb einer Bildungsbewilligung bedarf. Er lehnt zusätzliche administrative Belastungen für die Betriebe und die Organisationen der Arbeitswelt ab.
Seiner Meinung nach ist eine Koordination zwischen den kantonalen Berufsbildungsämtern und den kantonalen Arbeitsinspektoraten notwendig.
Organisationen der Arbeitswelt (OdA):
Eine Reihe der OdA hat keine Stellung bezogen. 7 befürworten den Entwurf, 2 lehnen den Entwurf ab.
Bemerkungen / Vorbehalte
Nach holzbau schweiz ist das Bewilligungsverfahren nicht konkret genug definiert, um eine Stellungnahme abgeben zu können. Sie befürchtt einen zusätzlichen administrativen Aufwand für die Betriebe und einen Zeitverlust bei der Aufnahme von Lernenden.
suissetec ergänzt, es bestehe die Gefahr, dass die Betriebe, wenn sie mit neuem Administrativaufwand belastet werden, darauf verzichten, Ausbildungsplätze anzubieten.
R-Suisse und die SMU befürchten ferner, dass diese zusätzlichen Überprüfungen zu personellen Engpässen bei den zuständigen Behörden und Verzögerungen bei der Umsetzung der neuen Rechtsgrundlage führen und in diesem Fall eine erhebliche Anzahl von Bildungsplätzen verloren geht. Die SMU erachtet die Überprüfung der begleitenden Massnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung der Bildungsbewilligung als zielführend.
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