Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten

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werden müssen. Dies bedingt eine genaue Definition solcher gefährlichen Arbeiten, damit die Ausbildungsbetriebe auf die jeweiligen Besonderheiten hingewiesen werden können (z.B. in Form von Merkblättern);

2. Ergänzung des Katalogs von Präventivmassnahmen durch die OdA mit Augenmerk auf die spezifischen Risiken von jungen Lernenden;

3. Bereitstellung von griffigen Vollzugshilfen und Kontrollmechanismen um sicherzustellen, dass die erforderlichen Begleitmassnahmen auch tatsächlich eingehalten werden;

4. Prüfung der Frage nach einer speziellen Einwilligung seitens der Erziehungsberechtigten vor dem Einsatz von jugendlichen Arbeitnehmenden für gefährliche Arbeiten zwecks zusätzlicher Sensibilisierung;

5. Spezifische und flächendeckende Ausbildung sämtlicher heute tätiger Berufsbildnerinnen und Berufsbildner hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

6. Klärung der Haftungsfrage bei Unfällen sowie der Abläufe im Zusammenspiel der verschiedenen involvierten Behörden;

7. Genaues Monitoring der Unfallzahlen sowie Prüfung einer erneuten Heraufsetzung des Mindestalters im Fall eines deutlichen Anstiegs der Unfälle bei jugendlichen Arbeitnehmenden in gefährlichen Berufen.

LU schreibt: „Im begleitenden Bericht wird erwähnt, dass das Mindestalter von 15 Jahren für gefährliche Arbeiten in jedem Fall gegeben sein muss. Hier ergibt sich insbesondere im Kanton Luzern eine schwierige Situation. Wir verzeichnen eine zunehmende Anzahl Gesuche bzw. Bewilligungen für einen Lehrbeginn vor dem Abschluss des 15. Lebensjahres (2013: 50 Bewilligungen, 1: Quartal 2014: 52 Bewilligungen). Für diese Jugendlichen wäre es auch mit der geplanten Anpassung der ArGV 5 unmöglich eine Lehre zu beginnen, wenn gefährliche Arbeiten für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung bereits in den ersten Wochen und Monaten der Ausbildung erforderlich sind. Für diesen Fall müssten die Bildungspläne so angepasst werden, dass gefährliche Arbeiten erst dann ausgeführt werden müssen, wenn die Lernenden mindestens 15 Jahre alt sind. Allenfalls wäre auch die Erwähnung gefährlicher Arbeiten im Absatz 2 von Artikel 9 ArGV 5 eine mögliche Lösung für derartige Fälle.“ Weiter schreibt LU bezüglich Art. 12 und 13: „(…)Hier werden Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche ab 16 Jahren geregelt. Werden die Regelungen betreffend der beruflichen Grundbildung neu auf das Alter 15 Jahre ausgelegt, sollte konsequenterweise auch eine Anpassung der Artikel 12 und 13 geprüft werden.“

TI schreibt: „Der aktuelle Art. 4 Abs. 4 verbietet die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten mit möglichen Ausnahmeregelungen für Lernende bis zum vollendeten 18. Altersjahr. In gewissen Berufen, wie beispielsweise Baupraktiker/in und Metallbaupraktiker/in, dauert die berufliche Grundbildung 2 Jahre. Folglich schliessen die Jugendlichen in diesen Berufen die Berufslehre ab, bevor sie volljährig sind. Jugendliche, die in einem der oben erwähnten Berufe eine Ausbildung absolvieren, können gestützt auf Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 der Verordnung über die berufliche Grundbildung von Ausnahmeregelungen profitieren, so dass sie während ihrer Lehre gefährliche Arbeiten ausführen dürfen. Sobald sie die Berufsprüfungen bestanden und das EBA erlangt haben, ist für diese Jugendlichen eine entsprechende Ausnahmeregelung allerdings nicht mehr möglich. Daraus folgt gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ArGV 5, dass diese Jugendlichen keine gefährlichen Arbeiten ausführen dürfen, auch wenn sie dafür qualifiziert wären, da sie in den meisten Fällen das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.“

NE stellt fest, es sei nicht klar, wie Berufe zu behandeln seien, für die das Arbeitsgesetz nicht gilt (Bereich der Landwirtschaft).

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