Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten

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Bemerkungen / Vorbehalte

AG, LU, NW, OW wünschen die Publikation einer Massnahmen-Prüfliste auf dem Internet. NW, OW sowie FR fordern zusätzliche Präzisierungen:

1. Die Erarbeitung der begleitenden Massnahmen wird bei nahezu allen Berufen ausserhalb des üblichen Reformprozesses geleistet werden müssen. Es ist deshalb ein einfaches Verfahren zur Beantragung des Unterstützungsbeitrags durch die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt festzulegen und eine zügige Umsetzung durch das SBFI voranzutreiben.

2. Die Kantone sind ebenso wie die Organisationen der Arbeitswelt mit zusätzlichen Belastungen konfrontiert. Vorübergehend stellen die Erneuerung der Bildungsbewilligungen für Betriebe, welche die neu definierten begleitenden Massnahmen umsetzen müssen, für die Kantone eine grosse Zusatzbelastung und Herausforderung dar. Die Kantone beantragen deshalb, dass ihnen über ein einfaches, standardisiertes Verfahren Mittel für zweckmässige Umsetzungsprojekte, gemäss Art. 54 und 55 des BBG, zugesprochen werden, wie dies beim Aufbau des Case Management Berufsbildung erfolgt ist.

AR weist darauf hin: „(…) dass bereits während einer „Schnupperlehre" gefährliche Arbeiten anfallen können. Auch wenn die Jugendlichen während der „Schnupperlehre" noch nicht in der Ausbildung sind und auch im engeren Sinn nicht als Arbeitnehmende gelten, müssten auch hier die notwendigen Massnahmen aufgelistet werden, die vorgängig oder begleitend zu treffen sind. Daher sind auch für den Bereich der „Schnupperlehre" branchenspezifische Begleitmassnahmen zu treffen.“

Für die Bildungsbehörde BL scheinen hier zusätzliche flankierende Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zugunsten von Jugendlichen aus bildungspolitischer Sicht unerlässlich. Dazu gehörten insbesondere griffige Vollzugshilfen mitgenauer Definition der gefährlichen Arbeiten sowie der Pflichten von Ausbildungsbetrieben. Diese sollen zur Sensibilisierung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sowie Erziehungsberechtigter beitragen.

Für BS stellt sich die Frage, wie mit Fällen umzugehen ist, bei denen gefährliche Arbeiten in der Bildungsverordnung nicht als Ausnahme zur Regelung im Arbeitsgesetz definiert und zugelassen sind. Hierzu bräuchten die Kantone klare Handlungsanweisungen. Andernfalls müsse dafür gesorgt werden, dass Jugendliche unter 16 Jahren keine Lehre in den betroffenen Berufsfeldern beginnen können.

BE wünscht eine genaue Definition einer Übergangsfrist zur Umsetzung der Massnahmen. Es sei ferner die Aufgabe der OdA, die begleitenden Massnahmen für die Bildungspläne auszuarbeiten. Des Weiteren fehle ebenfalls eine Frist, bis wann die Bildungspläne entsprechend neu ausgestaltet werden müssen. Aus diesem Grund wird folgende Änderung vorgeschlagen:

„(...) Die Organisationen der Arbeitswelt treffen bis zum… in den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes."

Gemäss GR sollten definierte Massnahmen mit vertretbarem Aufwand in nützlicher Frist umgesetzt werden können. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass diese von den Lehrbetrieben nicht oder zu wenig getragen bzw. beachtet werden.

GL schreibt: “Trotz unserer Zustimmung zur geplanten Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz ist dem Gesundheitsschutz unserer Auszubildenden die höchste Priorität zuzuordnen. Das heisst, dass die neu zu schaffenden, begleitenden Massnahmen eine zentrale Bedeutung haben. In diesem Sinne erachten wir das im erläuternden Bericht definierte Vorgehen (OdA -> SBFI SECO -> SUVA) als grundlegende Basis um dem Gesundheitsschutz

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