Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten
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Rechnung zu tragen. Bestandteil einer Bildungsbewilligung ist, nebst dem vorgängig erfolgten Nachweis eines ASA-Beizugs, auch ein Ausbildungsnachweis der/des verantwortlichen Lehrlingsausbilders in den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.“
Nach dem Willen von AG, NW, OW, JU, NE, FR und VS soll das SBFI bei der Steuerung dieses Übergangs eine aktive Rolle übernehmen, die insbesondere darin bestehe, die Verfahren und die begleitenden Massnahmen bereit zu stellen. Um in möglichst vielen betroffenen Berufen bereits ab dem Ausbildungsjahr 2015/16 Lehrverträge nach dem neuen Recht abschliessen zu können, seien die Organisationen der Arbeitswelt aufzufordern, wo immer möglich, bereits im September 2014 ihre Vorschläge für begleitende Massnahmen vorzulegen. Zudem sollten die OdA beim SBFI Verfahren zur Erarbeitung von begleitenden Massnahmen anmelden, die sie bis zum Frühjahr 2015 umsetzen. Dies mit dem Ziel, die in Aussicht gestellten Unterstützungsbeiträge einfordern zu können und gleichzeitig den Kantonen eine gewisse Planungssicherheit bei der Erneuerung von Bildungsbewilligungen und dem Abschluss von Lehrverträgen zu geben. VS verlangt darüber hinaus eine Veröffentlichung der begleitenden Massnahmen auf dem Internet.
SG ist der Ansicht, dass die Lehrbetriebe selbst und nicht die Kantone (Lehraufsicht) für die Sicherstellung und Umsetzung der definierten begleitenden Massnahmen zuständig sind. Sodann kommt den Kantonen, neben der Zuständigkeit für die Erteilung und den Widerruf von Bildungsbewilligungen, lediglich eine passive Aufsichtsfunktion zu. Zur Vermeidung allfälliger Missverständnisse würde man eine Spezifikation entsprechender Ausführungen im erläuternden Bericht begrüssen.
Gemäss SH (MB) sind die Zuständigkeiten bei der Erarbeitung der begleitenden Massnahmen richtig gesetzt. Die Frage stelle sich lediglich, ob das SECO bei Berufen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der SUVA gehören, die Stellungnahme einer anderen kompetenten Stelle einholen sollte.
Laut TG sollten mit den vorgeschlagenen neuen Regelungen, die sich auf eine vom Lehrbetrieb umgesetzte EKAS-/ASA-Richtlinie abstützen, die Arbeitssicherheit gewährleistet und der Gesundheitsschutz sichergestellt werden.
Gemäss ZH betrifft die Arbeitssicherheit im Betrieb die ganze Belegschaft. Betriebe, die gefährliche Arbeiten ausführen, werden diesbezüglich regelmässig von der SUVA oder vom Arbeitsinspektorat überprüft.
Ferner müsse jeder Betrieb, gemäss den EKAS-Richtlinien, über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter verfügen, die oder der besonders in Arbeitssicherheit geschult ist. In Bezug auf Lernende hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ferner dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt. Aus diesem Grund dürften sich die vorgesehenen «begleitenden Massnahmen» für Lernende nur auf ausbildungsspezifische Punkte beschränken (z. B. Ausbildungsplanung mit Risikobeurteilung sowie Anleitung und Überwachung der Lernenden). Sollten die «begleitenden Massnahmen» den Lehrbetrieben administrativ und finanziell einen grossen Aufwand verursachen, würde die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe sinken, was es zu vermeiden gilt.
Ablehnend
Ablehnend geäussert haben sich BL (Vollzugsbehörde ArG) und SH (VD).
Laut BL (Vollzugsbehörde ArG) müssen die Zusammenarbeit und Verantwortlichkeiten der involvierten Vollzugsstellen klar geregelt werden.
Der Aufwand zur Umsetzung der Verordnungsänderung sei zudem sehr gross und die Ausgangslage unübersichtlich. So blieben Fragen unbeantwortet, wie beispielsweise bezüglich
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