Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten
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holzbau schweiz, infra, der SBV und suissetec befürworten es, dass die Einführung neuer separater Bewilligungsverfahren vermieden werden soll.
login und der VÖV wünschen eine globale Ausbildungsbewilligung für die gesamte Schweiz.
SWISSMEM erachtet eine generelle Überprüfung der Bildungsbewilligungen als unnötig. Darüber hinaus müssten die Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitsinspektorat und Lehraufsicht der Kantone unverändert bleiben.
Für den VSCI ist die Sicherstellung der Aufsicht zentral für die Herabsetzung des Alters und die Berufsbildungsverordnung sei entsprechend anzupassen.
FRM und FRM-GRC halten es für unbedingt notwendig, dass die betroffene Person einen von den zuständigen Behörden ordnungsgemäss genehmigten Lehrvertrag besitzt.
AgriAliForm hält die Ausbildung der Berufsbildner/innen für unterstützenswert.
Ablehnend
Wie der SGV und RVS lehnt der AGVS den Entwurf aus den folgenden Gründen ab:
- Dieser stelle einen zusätzlichen administrativen Aufwand dar, der keineswegs sicherstelle, dass die gelebte Arbeitssicherheit in den Betrieben verbessert wird.
- Die Wirksamkeit der Arbeitssicherheit entscheide sich nicht anhand von Checklisten sondern müsse täglich im Betrieb und in der Ausbildung umgesetzt werden.
- Die EKAS-Vorgaben reichten völlig aus, um den Risiken für die Jugendlichen Rechnung zu tragen. Im Übrigen solle die Kontrolle der Umsetzung an erster Stelle durch die kantonalen Arbeitsinspektoren erfolgen.
- Er erachte das Bewilligungsverfahren als überflüssig.
2.5 Ausnahmebewilligung SECO (Art. 4 Abs. 6 ArGV 5)
2.5.1 Vorschlag (zur Erinnerung):
Der bisherige Absatz 5 wird neu zu Absatz 6 und bleibt inhaltlich unverändert. Mit diesem wird dem SECO die Kompetenz eingeräumt, Ausnahmen für gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundausbildung ab 16 Jahren in Einzelfällen zu bewilligen. Die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundausbildung zieht es nach sich, dass künftig auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Jugendliche ab dem vollendeten 15. Altersjahr möglich sein wird.
Ausnahmebewilligung des SECO: Zusammenfassung der Stellungnahmen befürwortend Kantonale Regierungen/ Interkantonale Konferenzen und Verbände:
AG, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SH (MB), VS
Parteien:
CVP
Organisationen der Arbeitswelt (OdA):
infra, SWISSMEM
ablehnend Parteien:
SVP 525.3/2005/05382 \ COO.2101.104.4.130802 19/33