Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten
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2.4.2 Bemerkungen und Vorbehalte zu Bildungsbewilligung Kantone Kantonale Regierungen/ Interkantonale Konferenzen und Verbände:
Die Mehrheit der kantonalen Regierungen / interkantonalen Konferenzen und Verbände befürwortet den Vorschlag. Nur 2 lehnen den Entwurf ab und 5 haben dazu nicht Stellung genommen.
Bemerkungen / Vorbehalte
AR, AG, BE, GR, NE, SH (MB) und VS begrüssen, dass der kantonalen Bildungsbehörde die Kompetenz für die Erteilung der Bildungsbewilligungen übertragen wird, und dass kein zusätzliches Verfahren notwendig ist.
NE ist eher der Meinung, die Wahl der zuständigen Behörde (Lehraufsicht und Arbeitsinspektorat) und die Festlegung der Mittel, die im Rahmen des Arbeitsinspektorats und für die Lehraufsicht bereitgestellt werden, solle den Kantonen überlassen bleiben.
GL betont die Notwendigkeit einer korrekten Organisation bei der Durchführung des Bewilligungsverfahrens für neue Ausbildungsbetriebe durch die kantonalen Bildungsbehörden.
SG wünscht sich hinsichtlich der Prüfung der Bildungsbewilligungen eine einheitliche Lösung für die gesamte Schweiz.
AG, BE, FR, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH (MB), TI, VS und ZH befürworten die Massnahme zwar, meinen aber dennoch, dass sie für die Kantone mit einer Mehrbelastung verbunden sei und beantragen deshalb die Gewährung von Beiträgen gemäss Art. 54 und 55 des Berufsbildungsgesetzes (BBG), wie bei der Einführung des Case Management Berufsbildung geschehen.
GL stellt einen allgemeinen Mangel an zusätzlichen Mitteln für die Kontrolle der Betriebe des Kantons fest. Ferner sei eine umfassende Kontrolle aller Betriebe mit bestehenden Bewilligungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich.
NE hält die rechtzeitige Erneuerung der betroffenen Bildungsbewilligungen ohne die Unterstützung des Bundes und ohne, dass das SBFI eine aktive Rolle bei der Steuerung des Übergangs übernimmt, nicht für möglich. Sollte sich die Umsetzung verzögern, wären die Ausbildungsbetriebe und die Jugendlichen die Leidtragenden.
LU, NW, SZ und UR fragen sich, ob im Fall notwendiger begleitender Massnahmen die Beurteilung dieser Massnahmen von der Bildungsbehörde durchgeführt werden soll.
GE stellt fest, dass die Behörde, die dem Ausbildungsbetrieb die Bewilligung erteilt, weder über die Kompetenz noch über das notwendige Sachwissen verfüge um sicherzustellen, dass die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes wirksam umgesetzt werden. Über dieses Sachwissen verfügen in erster Linie die kantonalen Arbeitsinspektorate. Diese würden über etwaige rechtliche Verstösse bestimmter Betriebe informiert. Dies seien wichtige Kriterien, die bei der Erteilung einer Bewilligung zu berücksichtigen sind. Das kantonale Arbeitsinspektorat sei auch die zuständige Behörde bezüglich der Umsetzung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz. Der Beizug kantonaler Arbeitsinspektorate im Rahmen der Erteilung von Bewilligungenmüsse daher als zwingend erachtet werden.
GL fügt hinzu, die Einbeziehung der kantonalen Arbeitsinspektorate sei zwingend, um eine systematische Überprüfung der begleitenden Massnahmen zu gewährleisten.
GE schlägt vor, Art. 4 Abs. 5 wie folgt zu ergänzen:
525.3/2005/05382 \ COO.2101.104.4.130802 16/33