Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten

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- Art. 19 Abs. 1: Die Kontrolle der Jugendlichen bei der Ausübung einer gefährlichen Arbeit

ist unerlässlich. Hierzu geht die gegenwärtige Fassung eindeutig zu wenig weit.

ECO SWISS verlangt daher folgende Anpassung:

„Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden, namentlich in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Er muss den Jugendlichen entsprechende Vorschriften und Empfehlungen nach Eintritt in den Betrieb abgeben und erklären sowie die korrekte Umsetzung regelmässig kontrollieren.“

scienceindustries unterstützt die Stellungnahme von ECO SWISS ausdrücklich und beantragt, die vorgeschlagenen Änderungen zu berücksichtigen.

SwissErgo merkt an, dass das geplante Monitoring der EKAS neben den Unfallzahlen 2013- 2018 auch niederschwelligere Kriterien, wie arbeitsassoziierte Gesundheitsstörungen, beinhalten sollte.

Organisationen der Arbeitswelt (OdA):

GST beantragt zusätzlich, die Aufnahme des Berufs „Tierpraxisassistentin/ Tierpraxisassistent“ in die Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung (SR 822.115.4). Ausnahmeregelungen sollen nur bei Lernenden ab 16 Jahren zu gewäht werden dürfen.

Zudem hält die SMU weiterführende Massnahmen im Bereich der Nichtberufsunfälle für notwendig. Dabei sei die erhöhte Risikobereitschaft der Jugendlichen ein erheblicher Aspekt. Dies zu ändern könne nicht ausschliesslich in der Arbeitgeberverantwortung liegen. Deshalb seien weiterführende Massnahmen von den Fachorganen zu erarbeiten und umzusetzen.

3 Zusammenfassung aller Ergebnisse

Gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung: Senkung des Mindestalters von 16 auf 15 Jahre, begleitende Massnahmen, Beizug ASA (Art. 4 Abs. 4 ArGV 5)

Der Grossteil der Anhörungsteilnehmenden erklären sich mit dem Revisionsentwurf zum Artikel 4 Absatz 4 einverstanden. Deutlich im speziellen bezüglich der Senkung des Mindestalters. Hier werden die Vorteile für einen reibungslosen Übertritt vom Schul- in den Berufsalltag gesehen. Jedoch wird mit den begleitenden Massnahmen ein verstärkter Fokus auf die Bereiche Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gefordert.

Nach Auffassung der Gegnerinnen und Gegner ist mit einer Senkung des Alters eine Unfallzunahme zu erwarten. Zudem seien in den aktuellen Bildungsverordnungen die Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz genügend abgedeckt.

Von beiden Seiten jedoch ist ein Beizug von ASA jeweils im Einzelnen zu prüfen.

Bildungsbewilligungen Kantone (Art. 4 neuer Abs.. 5 ArGV 5):

Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden hat zu diesem Punkt keine Stellung bezogen. Hinegegen befürwortet eine grosse Anzahl der Kantone diesen neuen Absatz. Einige jedoch machen Vorbehalte geltend:

- zusätzlicher Aufwand für die Kantone (zu gewährende Beiträge gemäss Art. 54 und 55 BBG);

- Mittel für die Überprüfung der bestehenden Bewilligungen;

- Beizug der kantonalen Arbeitsinspektorate;

- getrenntes Verfahren zur Erteilung der Bewilligungen;

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