Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 33 Seiten
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werden. Aus unserer Sicht würde dadurch das Gesamtlevel im Bereich der Arbeitssicherheit in den Betrieben steigen, was sicherlich allen Arbeitnehmenden zugutekommt“.
Die Prüfung der Einhaltung von Massnahmen in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei Jugendlichen ist, laut suissetec, in die Bildungsbewilligungen zu integrieren. So sollen separate Kontrollen vermieden werden, welche die Betriebe zusätzlich belasten.
SWISSMEM und VSEI begrüssen den Vorschlag, dass die Definition von Massnahmen zur Arbeitssicherheit Aufgabe der OdA ist. Nach SWISSMEM haben diese auch darüber zu entscheiden, wo und in welcher Form diese Massnahmen in die Bildungspläne einzufliessen haben. Jedoch fehlten festgelegte Fristen bezüglich der Validierungsprozesse. Hier wird eine Frist von 3 Monaten gefordert, ab Einreichen des Bildungsplanes durch die OdA, laufend bis zum Entscheid. Daher wird folgende Textänderung in Art. 4 Abs. 4 gefordert:
"(…) Die Organisationen der Arbeitswelt treffen in den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes."
VSEI schreibt: „Die Forderung, dass die OdA begleitende Massnahmen ausarbeiten müssen, dürfte zwar einen gewissen Aufwand für den VSEI mit sich bringen, welcher aber teilweise durch das SBFI finanziert wird. Ausserdem kann ein solches Dokument mithelfen, Arbeitsunfälle von Lernenden zu senken.
Damit die Dokumente für die begleitenden Massnahmen zweckmässig, speditiv und den Anforderungen des SECO entsprechend ausgearbeitet werden können, fordert der VSEI, dass das SECO den OdA mindestens ein Musterbeispiel eines Dokumentes für begleitende Massnahmen zur Verfügung stellt. Begründet wird dies damit, dass im erläuternden Bericht ausgeführt (S. 6/10) wird, dass die OdA für die Erarbeitung der begleitenden Massnahmen zwingen Spezialisten der Arbeitssicherheit beziehen müssen.“
Ablehnend
AGVS, Gastro Suisse, holzbau schweiz, pharma Suisse, R-Suisse, RVS lehnen die vorgeschlagenen Massnahmen ab.
AGVS erachtet die vorgeschlagenen begleitenden Massnahmen und zusätzlichen Bewilligungsverfahren als überflüssig und beantragt deren ersatzlose Streichung.
Für Gastro Suisse sind die aktuellen Bildungsverordnungen bereits so formuliert, dass die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz in den Bildungsplänen genügend gut verankert sind. Es sei unverhältnismässig, wegen der Herabsetzung des Mindestalters neue Vorschriften für die Erstellung der Bildungsverordnungen und -pläne zu machen.
Laut R-Suisse sollten branchenübliche Standards als Massnahmen ausreichend sein. Von weitergehenden Regulierungen, administrativer und finanzieller Art, wird abgeraten. Ferner stehe die Berufslehre in der Verantwortung einer Fachkraft EFZ. Demnach sollten sich Massnahmen auf ausbildungsspezifische Punkte beschränken (z.B. Risikobeurteilung beim Erstellen des Ausbildungsplanes, Anleitung & Überwachung Lernende). Weiter sei der Beitrag von CHF 5'000 zu knapp berechnet und somit ein vereinfachtes Verfahren zur Beantragung von zusätzlichen Mitteln beim SBFI vorzusehen.
RVS rechnet mit zusätzlichem Aufwand. Entscheidend sei nicht das auf dem Papier Festgehaltene, sondern das gelebte Verhalten in den Betrieben. Somit hätten die Ausbildung, Anleitung und Überwachung vor Ort weiterhin die entscheidende Bedeutung und nicht die im Rahmen der Revision zusätzlich verlangten Konzepte und Abklärungen. Aus genannten Gründen wird die ersatzlose Streichung vorgeschlagener Massnahmen und Bewilligungsverfahren gefordert.
525.3/2005/05382 \ COO.2101.104.4.130802 11/33