Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 33 Seiten

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erhöht eine stärkere Kapitalisierung die Sicherheit für die Einleger und dürfte sich sogar als Wettbewerbsvorteil erweisen (vgl. Kapitel 4.1.5). So hat der Marktanteil der Grossbanken im Einlagengeschäft vor allem während der Finanzkrise abgenommen, als insbesondere die UBS als ungenügend kapitalisiert erachtet wurde (Abbildung 9). Gegenwärtig tiefe Zinsen für Einleger lassen sich jedoch besser durch das allgemeine Marktumfeld mit global niedrigen Zinsen erklären.

Abbildung 9: Marktanteil der Grossbanken 2005-2014

80%

70%

60%

50%

Marktanteil Kredit

40%

Marktanteil Einlagen

30% Marktanteil Total Assets

20%

10%

0%

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Quelle: SNB

Vermögensverwaltung: Es sind keine negativen Auswirkungen für Kunden im Bereich der Vermögensverwaltung zu erwarten, welche vor allem für CS und UBS ein Kerngeschäft darstellt. Für die Banken ist auch in diesem Geschäft eine höhere Kapitalisierung ein Wettbewerbsvorteil, da sich dadurch die Sicherheit aus Kundensicht erhöht. So verfügen inländische Konkurrenten zum Teil über eine deutlich höhere Kapitalisierung, ohne Anzeichen, dass sich hieraus Wettbewerbsnachteile ergeben.

Zahlungsverkehr: Auf die v.a. von den Grossbanken angebotenen Dienstleistungen im Zahlungsverkehr sollten erhöhte Kapitalanforderungen keine Auswirkungen haben. Diese müssen generell kaum mit Kapital unterlegt werden. Eine erhöhte Kapitalisierung stärkt jedoch die Robustheit der Bank und vermindert die Wahrscheinlichkeit einer Krise. Dadurch wird das Ziel des Bankengesetzes unterstützt, dass diese systemrelevante Funktion ununterbrochen verfügbar sein soll.

Investment-Banking: Der grösste Teil dieser Dienstleistung wird von den Grossbanken im Ausland erbracht. Die erhöhten Kapitalanforderungen sollen auch dazu beitragen, dass diese Risiken angemessen mit Kapital unterlegt sind. Gewisse Investment-Banking Dienstleistungen werden auch für Schweizer Unternehmen erbracht. Bestimmte Investment-Banking Aktivitäten wie die Beratung (Advisory) sind nicht besonders kapitalintensiv und sollten kaum Einschränkungen erfahren. Für kapitalintensivere Tätigkeiten wie die Sekundärmarkt- und Handelsaktivitäten soll eine angemessene Übergangsphase sicherstellen, dass auch hier keine substantiellen Kosten entstehen. Sollte es trotzdem zu temporären Einschränkungen kommen, könnten solche Dienstleistungen auch von konkurrierenden Banken angeboten werden, die in diesem Bereich tätig sind. Schliesslich gilt es zu beachten, dass das Investment-Banking unter Umständen weniger hohen Kapitalanforderungen unterliegt als systemrelevante Funktionen. Dies ist dann der Fall, wenn Einheiten, welche keine systemrelevanten Funktionen betreiben, Kapitalerleichterungen gemäss revidiertem Art. 125 ERV gewährt werden.