Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 33 Seiten
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da selbst eine vollständige Umsetzung der heutigen TBTF-Bestimmungen die TBTF-Problematik für die Schweiz nicht vollumfänglich löst. In der Folge hat eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) mit Vertretern der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Vorschläge zu den notwendigen rechtlichen Anpassungen erarbeitet. Der Bundesrat hat die entsprechenden Eckwerte zur Anpassung der TBTF-Bestimmungen am 21. Oktober 2015 gutgeheissen.
Die Grundzüge der vorgeschlagenen Massnahmen, zu denen der vorliegende Bericht eine ökonomische Betrachtung und Analyse der erwarteten Auswirkungen liefert, werden nachfolgend kurz erläutert.
1.3 Grundzüge der vorgeschlagenen Massnahmen
Im Zentrum der vorgeschlagenen Massnahmen stehen die neu ausgestalteten Kapitalanforderungen. Diese können in Going-Concern- und Gone-Concern-Kapitalanforderungen unterteilt werden. Im Going-Concern soll ein Institut über ausreichend Kapital verfügen, um in einer Stresssituation eine staatliche Unterstützung oder eine Abwicklung/Sanierung (zusammengefasst auch unter dem englischen Begriff „Resolution“) zu vermeiden. Es ist aber nicht das Ziel der Going-Concern-Anforderungen, eine Resolution in jedem Fall zu vermeiden. Vielmehr soll mit zusätzlichem Gone-Concern-Kapital die Sanierung bzw. Abwicklung einer Bank sichergestellt werden, wenn entweder bereits ein kritisches Ereignis eintritt (z.B. Unterschreitung von 5% der CET1-Kapitalquote) oder die Aufsichtsbehörde zur Überzeugung gelangt, dass die Bank sich aus eigener Kraft nicht mehr innert der erforderlichen Zeit sowie im notwendigen Ausmass rekapitalisieren kann, d.h. der Zeitpunkt drohender Insolvenz erreicht ist (sogenannter Point of Non-Viability [PONV]). Das Gone-Concern-Kapital soll ausreichen, um ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eine Sanierung des Instituts zu gewährleisten oder die systemrelevanten Funktionen in eine funktionsfähige Einheit zu überführen und die anderen Einheiten zu liquidieren.
Die Going-Concern-Anforderungen an systemrelevante Banken (systemically important banks, kurz: SIBs) bestehen aus der Summe einer – für alle SIBs gleichen – Sockelanforderung sowohl betreffend des Verschuldungsgrads bzw. des Anteils der Eigenmittel an der Bilanz (Leverage-Ratio, LR) wie auch der risikogewichteten Aktiven (risk-weighted assets, RWA) einer Bank sowie individuell pro Institut ausgestalteten Zuschlägen. Die Sockelanforderung für die Leverage-Ratio beträgt 4.5%, jene für RWA 12.86%. Zur Berechnung der individuellen Zuschläge werden die SIBs verschiedenen Stufen zugewiesen („Bucket-Ansatz“), die sich aus dem Marktanteil und dem Gesamtengagement eines Instituts ergeben. Für beide (sowohl für den Marktanteil wie auch für das Gesamtengagement eines Instituts) werden je Zuschläge für die Leverage-Ratio und die risikogewichteten Aktiven (RWA) vorgegeben. Diese Zuschläge sind dabei konvex ausgestaltet, d.h. die Zuschläge steigen überproportional mit höherem Marktanteil bzw. Gesamtengagement. Dadurch sollen die Anreize insbesondere für Grossbanken gestärkt werden, den Grad ihrer Systemrelevanz nicht weiter zu erhöhen. Abbildung 1 fasst den Aufbau der Going-Concern-Anforderungen an inländische systemrelevante Banken gemäss erwarteten Marktanteilen und Gesamtengagements zusammen.
Auch bezüglich Kapitalqualität im Bereich Going-Concern wurden die Anforderungen verschärft. So können zur Erfüllung der LR maximal 1.5% High-Trigger-CoCos (HT-CoCos)3 mit Tier 1 Qualität herangezogen werden, der Rest muss mit hartem Kernkapital (CET1) erfüllt werden. UBS und CS müssen also mindestens 3.5% CET1 halten gegenüber 2.4% bisher. Analog dazu können bei den RWA der Grossbanken maximal 4.3% HT-CoCos mit Tier 1 Qualität herangezogen werden, der Rest muss mit CET1 erfüllt werden. Risikogewichtet müssen UBS und CS also weiterhin mind. 10% CET1 halten. Für ausstehende Kapitalinstrumente,
3 Dabei handelt es sich um Wandlungskapital, dessen auslösendes Ereignis („Trigger“) eintritt, wenn das anrechenbare harte Kernkapital (CET1) 7% der RWA unterschreitet.