Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 33 Seiten
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welche in Zukunft nicht mehr angerechnet werden dürfen (z.B. HT-CoCos mit Tier 2 Qualität), wurde eine Grandfathering-Lösung geschaffen.
Abbildung 1: Going-Concern Anforderungen
Die Höhe der Gone-Concern-Anforderungen spiegelt für die international tätigen systemrelevanten Banken die Going-Concern-Anforderungen. Somit betragen die Gone-Concern-Anforderungen für CS und UBS neu 5% für die LR und 14.3% für die RWA gemäss erwarteten Marktanteilen und Gesamtengagements. Als international tätige systemrelevante Banken gelten grundsätzlich jene Banken, welche vom Financial Stability Board (FSB) jährlich als global systemrelevante Banken (globally systemically important banks, kurz: G-SIBs) qualifiziert werden.
Grundsätzlich besteht ein Handlungsbedarf auch bei Gone-Concern-Anforderungen für systemrelevante Banken, die nicht international tätig sind (ZKB, Raiffeisen und PostFinance). Die Ausgestaltung der im Gone-Concern relevanten Notfallpläne ist bei diesen Banken aber noch offen. Sobald die Grundzüge dieser Pläne bekannt sind, werden auch die zusätzlichen Gone-Concern-Anforderungen bestimmt werden. Dies wird Gegenstand des nächsten TBTF-Evaluationsberichts nach Artikel 52 Bankengesetz sein, der bis Ende Februar 2017 vom Bundesrat verabschiedet werden muss.
Bezüglich der Kapitalqualität können die Gone-Concern-Anforderungen vollständig mit Bailin-Instrumenten erfüllt werden. Dabei handelt es sich um Forderungen gegenüber der Bank, die gemäss Ausgabebedingungen von der FINMA bei einem Ausfall der Bank abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden können. Die Beibehaltung von Low-Trigger-CoCos (LT-CoCos) als Bestandteil im Gone-Concern-Kapital soll weiterhin möglich, aber nicht zwingend sein. Da LT-CoCos gegenüber Bail-in-Bonds im Resolutionsfall aus Sicht der Aufsichtsbehörde eine höhere Werthaltigkeit aufweisen4, soll dafür eine Reduktion der quantitativen Anforderungen gewährt werden. Unter Anwendung eines Anrechnungsverhältnisses LT-CoCos zu Bail-in-Bonds von 2 zu 3 können die LR-Anforderungen um max. 1%, die RWA-Anforderungen um max. 2.9% reduziert werden.
Im Vergleich zum bestehenden TBTF-Regime steigen die maximalen Eigenmittelanforderungen für die beiden Grossbanken sowohl im Going-Concern, wie auch im Gone-Concern (siehe Abbildung 2). Während die Grossbanken im Going-Concern rund je 1% mehr CET1 und AT1 halten müssen, steigen die Anforderungen im Gone-Concern um rund 3.5% (ungewichtet, auf Basis Leverage Ratio). Abbildung 2 zeigt die gestiegenen Anforderungen auch bezüglich
4 Low-Trigger-CoCos sind ohne Sanierung zur Verlusttragung heranziehbar (entweder durch Abschreibung der Forderung oder durch Wandlung in Eigenkapital) und können beim PONV zur Vermeidung einer Sanierung herangezogen werden.