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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten

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Konzept Biber BAFU 2015

3.4.2 Aufgefundene Jungbiber

Verwaiste Jungbiber welche während der frühen Jungtieraufzuchtszeit (April bis Juli) bei Hochwasser aus ihrem Bau geschwemmt werden und bei einem erstmaligen Auffinden unverletzt sind, werden von der zuständigen kantonalen Fachstelle geeignet markiert und am nächstgelegenen Bau einer

Biberfamilie flussaufwärts ausgesetzt. Bei einem erneuten Auffinden (Jungbiber wurde verstossen oder erneut flussabwärts geschwemmt) kann der Jungbiber bei ersichtlichen Verletzungen oder Schwächung getötet werden, um unnötiges Leid und weitere Verletzungen zu verhindern (Art. 8 JSG). Falls vorgängig eine laktierende Bibermutter tot aufgefunden wurde (z.B. Verkehrsunfall), soll eine sofortige Euthanisierung des Jungbibers in Erwägung gezogen werden. Jegliche Massnahmen

werden der nationalen Biberfachstelle und dem BAFU gemeldet.

3.4.3 Abwandernde Jungbiber

Jungbiber welche auf der Reviersuche fernab eines Gewässers aufgefunden werden, werden von der zuständigen kantonalen Fachstelle geeignet markiert und am nächstgelegenen Gewässer oder an einer geeigneten Stelle, die mit der restlichen Biberpopulation vernetzt ist, ausgesetzt.

3.4.4 Totfunde

Alle tot aufgefundenen Biber (Fallwild, erlegte Tiere, illegal getötete Tiere) werden der zuständigen kantonalen Fachstelle gemeldet. Tote Biber sind soweit möglich und sinnvoll zur Untersuchung und Diagnose an das Institut für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) oder ans Laboratoire

vétérinaire Institut Galli-Valerio der Universität Lausanne einzusenden. Gewebeproben zur

genetischen Untersuchung von nicht eingesandten Bibern werden an die nationale Biberfachstelle geschickt (gemäss Protokoll der Biberfachstelle16). Die Kantone entscheiden über die weitere

Verwendung des Kadavers.

3.5 Überwachung der Biberpopulation

Der Bund führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine periodische, nationale Bestandeserhebung der Biberpopulation durch. Die Bestandeserhebung wird durch die nationale Biberfachstelle

koordiniert und die Resultate den Kantonen und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Die Kantone können zusätzlich zur nationalen Bestandeserhebung jederzeit weitere Erhebungen auf kantonaler Ebene durchführen. Wo möglich sollen die kantonalen Erhebungen zeitlich untereinander abgestimmt und koordiniert werden. Die daraus resultierenden Daten werden dem BAFU und der nationalen Biberfachstelle sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

3.6 Forschung zum Biber

Das BAFU kann nach Möglichkeit die praxisorientierte Forschung zum Biber unterstützen (Art. 14 Abs. 3 JSG und Art. 11 Abs. 2 JSV). Bei der Initiierung von Forschungsprojekten wird sie von der

nationalen Biberfachstelle unterstützt.

3.7 Öffentlichkeitsarbeit

3.7.1 Rechtliche Grundlagen zur Öffentlichkeitsarbeit

Die Kantone sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit über die Lebensweise des Bibers, seine Bedürfnisse und seinen Schutz ausreichend informiert wird (Art. 14 Abs. 1 JSG).

3.7.2 Koordination der Öffentlichkeitsarbeit

Die Kantone und das BAFU koordinieren ihre Informationspolitik. Sie informieren sachlich und

transparent über den Biber und seine positive Auswirkungen auf die Artenvielfalt sowie auftretende Konflikte und deren mögliche Lösungen.

16 http://www.cscf.ch/cscf/lang/de_CH/welcome_to_www_cscf_ch/informationen_fur_kantonale_behorden_1 13/32 /N245-0707