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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten

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Konzept Biber BAFU 2015

3.2.10 Wer ist zuständig für das Ausstellen von Bewilligungen bzw. Verfügungen?

Massnahmen an Biberdämmen und -bauen

Jegliche Manipulation, Entfernung und Zerstörung von Biberdämmen und –bauen benötigen eine kantonale Bewilligung (Art. 18 Abs. 1terNHG, Art. 14 Abs. 5 NHV). Die zuständige kantonale

Fachstelle stellt die Bewilligung aus.

Massnahmen am Biberbestand

Das BAFU verfügt über die punktuelle Entfernung einzelner Biber, die in einem Revier erheblichen Schaden anrichten (Art. 12 Abs. 2 und 2bisJSG und Art. 10 Abs. 5 JSV). Die Kantone beantragen eine entsprechende Verfügung beim BAFU.

Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone bei einem grossen Schaden oder einer erheblichen Gefährdung von Infrastrukturanlagen die Entfernung sämtlicher Biber aus einem

Gewässerabschnitt verfügen (Regulation: Art. 12 Abs. 4 JSG und Art. 4 Abs. 1 JSV). Die Kantone richten ihren Antrag ans BAFU (Art. 4 Abs. 2 JSV). Der kantonale Antrag enthält die folgenden Punkte (Art. 4 Abs. 2 JSV, ergänzt mit *):

 die Grösse des Biberbestandes (Bestand im betroffenen Gewässereinzugsgebiet, Vernetzung mit benachbarten Biberbeständen);

 die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung („Gefährdungszone“);

 das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens;

 die getroffenen Präventionsmassnahmen;

 die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand;

 die vorgesehenen Präventionsmassnahmen zur dauerhaften Abwendung weiterer Schäden oder Gefährdungen;

 *die möglichen Auswirkungen der Massnahme auf die vorhandene Artenvielfalt.

Die Durchführung jeglicher Massnahmen am Biberbestand unterliegt einer räumlichen Begrenzung und ist zeitlich befristet. Diese werden im kantonalen Antrag definiert (siehe oben). Der befristete Zeitraum soll der Umsetzung von Präventionsmassnahmen dienen, damit weitere Schäden oder Gefährdungen dauerhaft abgewendet werden können.

Kantonale Berichterstattung bei Massnahmen am Biberbestand

Sind die Massnahmen am Biberbestand auf einen längeren Zeitraum (mehr als ein Jahr) befristet, melden die Kantone dem BAFU Ort, Zeit und Erfolg der durchgeführten Massnahmen in einem jährlichen Bericht bis zur Ablauf der Frist (Art. 4 Abs. 3 JSV). Sind die Massnahmen auf ein Jahr befristet, erstattet der Kanton unmittelbar nach Ablauf der Jahresfrist dem BAFU Bericht.

3.2.11 Wann kommt das Verbandsbeschwerderecht zum tragen?

Massnahmen an Biberdämmen und –bauen sowie am Biberbestand

Massnahmen, die Schutzziele im Sinne von Art. 1 NHG beeinträchtigen könnten, unterliegen dem Verbandsbeschwerderecht. Dazu zählen Massnahmen, die sich direkt oder indirekt auf eine

Biberpopulation auwirken, also Massnahmen gegen einzelne Biber bzw. am Biberbestand gemäss Art. 12 Abs. 2 bzw. 4 JSG oder an Biberdämmen und –bauen, welche die Reproduktion und frühe Jungtieraufzucht (April bis Juli) beeinträchtigen und die Überwinterung einer Biberfamilie massgeblich stören könnten (Anhang 4).

Eingriffe an Nebendämmen und -bauen hingegen, die weder die Reproduktion, die frühe

Jungtieraufzucht, noch die Überwinterung einer Biberfamilie beeinträchtigen, sind nicht als solche Massnahmen zu betrachten.

Massnahmen, die dem Verbandsbeschwerderecht unterliegen, sind in Form einer Bewilligung den beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen zu eröffnen bzw. im kantonalen

Publikationsorgan zu publizieren (Art. 12b NHG).

11/32 /N245-0707