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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten
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Konzept Biber BAFU 2015
Anhang 4 Stand 18.06.2015
Mögliche Vorgehensweise bei Massnahmen an Biberdämmen und -bauen
Schaden durch Biberdamm bzw.
-bau wird festgestellt
Kontaktaufnahme mit kantonalen
Fachstellen
Dokumentation Schaden und
Situation im Biberrevier
Umsetzung Zumutbare Präventions- nachhaltiger massnahmen möglich? Präventionsmass-Ja nahmen
Nein
Periodische Abwägung möglicher Mass- Überwachung der nahmen (kurz- und langfristig)1 Situation
Ausstellung von zeitlich
befristeter Bewilligung
Umsetzung Massnahmen
Akteure:
Bewirtschafter Massnahmen wirksam?
Kantonale Fachstellen Ja
Kantonale Fachstellen mit Nein
Bewirtschafter*
Überprüfung und Umsetzung
* falls notwendig mit alternativer Massnahmen
nationaler Biberfachstelle (kurz- und langfristig)
1Massnahmen an Biberbauen sind während der Reproduktion, frühen Jungtieraufzucht (April bis Juli) und im Winter möglichst zu unterlassen. Zur Abwendung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in diesem Zeitraum oder bei wiederkehrenden Schäden, soll die Errichtung eines
Kunstbaus als angemessene Ersatzmassnahme in Betracht gezogen werden (Art. 18 Abs. 1terNHG). Massnahmen an Biberdämme sind grundsätzlich ausserhalb der Reproduktion, frühen
Jungtieraufzucht (April bis Juli) und im Winter erlaubt. Bei Massnahmen soll der Wasserstand nur soweit gesenkt werden, dass die Eingänge zu den Bauen unter Wasser bleiben.
31/32 /N245-0707