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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten

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Konzept Biber BAFU 2015

Anhang 4 Stand 18.06.2015

Mögliche Vorgehensweise bei Massnahmen an Biberdämmen und -bauen

Schaden durch Biberdamm bzw.

-bau wird festgestellt

Kontaktaufnahme mit kantonalen

Fachstellen

Dokumentation Schaden und

Situation im Biberrevier

Umsetzung Zumutbare Präventions- nachhaltiger massnahmen möglich? Präventionsmass-Ja nahmen

Nein

Periodische Abwägung möglicher Mass- Überwachung der nahmen (kurz- und langfristig)1 Situation

Ausstellung von zeitlich

befristeter Bewilligung

Umsetzung Massnahmen

Akteure:

Bewirtschafter Massnahmen wirksam?

Kantonale Fachstellen Ja

Kantonale Fachstellen mit Nein

Bewirtschafter*

Überprüfung und Umsetzung

* falls notwendig mit alternativer Massnahmen

nationaler Biberfachstelle (kurz- und langfristig)

1Massnahmen an Biberbauen sind während der Reproduktion, frühen Jungtieraufzucht (April bis Juli) und im Winter möglichst zu unterlassen. Zur Abwendung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in diesem Zeitraum oder bei wiederkehrenden Schäden, soll die Errichtung eines

Kunstbaus als angemessene Ersatzmassnahme in Betracht gezogen werden (Art. 18 Abs. 1terNHG). Massnahmen an Biberdämme sind grundsätzlich ausserhalb der Reproduktion, frühen

Jungtieraufzucht (April bis Juli) und im Winter erlaubt. Bei Massnahmen soll der Wasserstand nur soweit gesenkt werden, dass die Eingänge zu den Bauen unter Wasser bleiben.

31/32 /N245-0707