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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten

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Konzept Biber BAFU 2015

h. die Abstimmung von Massnahmen nach dieser Verordnung mit Massnahmen in anderen

Umweltbereichen.

Artikel 11 Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel

1Der Bund kann Forschungsstätten und Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung für ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse Finanzhilfen gewähren. Diese können mit Auflagen verbunden werden.

2Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die

Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden und Krankheiten wildlebender Tiere.

Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451)

Artikel 12 Beschwerdeberechtigung

1Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das

Beschwerderecht zu:

a. den Gemeinden;

b. den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder

verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.

2. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.

2Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statuarischen Zwecks bilden.

3Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

4Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.

5Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen

Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.

Artikel 12b Eröffnung der Verfügung

1Die Behörde eröffnet den Gemeinden und Organisationen ihre Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen

Publikationsorgan. Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.

2Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.

Artikel 14a Forschung, Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit

1Der Bund kann Beiträge ausrichten an:

a. Forschungsvorhaben;

b. Aus- und Weiterbildung von Fachleuten;

c. Öffentlichkeitsarbeit.

2Sofern es im gesamtschweizerischen Interesse liegt, kann er solche Tätigkeiten selber durchführen oder auf seine Kosten ausführen lassen.

Artikel 18 Schutz von Tier- und Pflanzenarten

1Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen

Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.

1bisBesonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.

1terLässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichstem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

18/32 /N245-0707