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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten
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Konzept Biber BAFU 2015
a. mindestens 300 Bäume je Hektare bei Äpfeln, Birnen, Zwetschgen, Pflaumen, Quitten, Kiwis
und Holunder;
b. mindestens 200 Bäume je Hektare bei Aprikosen und Pfirsichen;
c. mindestens 100 Bäume je Hektare bei Kirschen und Nussbäumen.
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0)
Artikel 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
3Lassen es der Zustand des Waldes und die Walderhaltung zu, so kann namentlich aus ökologischen und landschaftlichen Gründen auf die Pflege und Nutzung des Waldes ganz oder teilweise verzichtet werden.
4Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Art. 38 Biologische Vielfalt des Waldes
1Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der
biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an:
a. den Schutz und Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen
Waldlebensräumen;
b. die Jungwaldpflege;
c. die Vernetzung von Waldlebensräumen;
d. die Erhaltung traditioneller Waldbewirtschaftungen;
e. die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut.
2Er gewährt Finanzhilfen:
a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a-d: als globale Beiträge auf der Grundlage von
Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;
b. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe e: mit Verfügung des Bundesamtes.
3Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt und nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700)
Artikel 15 Bauzonen
1Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a. es sich für die Überbauung eignet;
b. es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den
bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c. Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d. seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e. damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
Artikel 16 Landwirtschaftszonen
1Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet
und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
23/32 /N245-0707