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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten

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Konzept Biber BAFU 2015

a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der

Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;

b. eine Wasserfläche von weniger als 0,5 ha hat; oder

c. künstlich angelegt ist.

Artikel 41c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums

1Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

2Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

3Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifen entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

4Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder Waldweide bewirtschaftet wird. Diese

Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

5Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an

landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.

6Es gelten nicht:

a. die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung

einer Gewässernutzung dient;

b. die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.

Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13)

Artikel 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen

1Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3.5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.

2Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-n und p sowie nach Anhang 1 Ziffer 3, die:

a. sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum

Betriebszentrum oder zu einer Produktionsfläche befinden; und

b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91)

Artikel 22

1Als Dauerkulturen gelten:

a. Reben;

b. Obstanlagen;

c. mehrjährige Beerenkulturen;

d. mehrjährige Gewürz- und Medizinpflanzen;

e. Hopfen;

f. mehrjährige Gemüsekulturen wie Spargel, Rhabarber und Pilze im Freiland;

g. gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten ausserhalb des Waldareals;

h. gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare;

i. mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf (Miscanthus).

2Als Obstanlagen gelten geschlossene Anlagen mit folgenden Pflanzendichten:

22/32 /N245-0707