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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten
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Konzept Biber BAFU 2015
Artikel 18a Biotope von nationaler Bedeutung
1Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest.
2Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung.
Artikel 18b Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung und ökologischer Ausgleich
1Die Kantone sorgen für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.
Artikel 21 Ufervegetation
1Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche
Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt,
Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.
Artikel 23c Schutz der Moorlandschaften
1Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der
Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind.
Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1)
Artikel 14 Biotopschutz
1Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a. Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und
biologischen Vielfalt;
b. Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c. Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben
und künftige Schäden vermieden werden können;
d. Ausscheidung ökologisch ausreichender Grundlagen;
e. Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a. der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang I;
b. der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c. der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d. der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder
anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e. weitere Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen
Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3
insbesondere massgebend:
a. seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b. seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c. seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d. seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
19/32 /N245-0707