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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten

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Konzept Biber BAFU 2015

Artikel 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten

1Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt [keine Nennung des Bibers]:

Artikel 7 Artenschutz

1Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).

Artikel 8 Abschuss kranker und verletzter Tiere

Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere auch

ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde

unverzüglich zu melden.

Artikel 9 Bewilligung des Bundes

1Eine Bewilligung des Bundes braucht, wer:

a. Tiere geschützter Arten sowie Teile davon oder daraus hergestellte Erzeugnisse ein-, durch-

oder ausführen will;

b. Tiere geschützter Arten aussetzen will;

c. jagdbare Tiere einführen will, um sie auszusetzen;

d. ausnahmsweise Hilfsmittel, die für die Jagd verboten sind, verwenden will.

2Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren.

Artikel 12 Verhütung von Wildschaden

1Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden.

2Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte oder Aufsichtsorgane beauftragen.

2bisDer Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.

4Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des

Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen.

5Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird.

Artikel 13 Entschädigung von Wildschaden

1Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 12 Absatz 3 Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.

2Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von

Wildschaden getroffen worden sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildschaden berücksichtigt werden.

4Bund und Kantone beteiligen sich an der Verhütung von Schaden, der durch Tiere bestimmter geschützter Arten verursacht wird. Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone diese

geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht.

Artikel 14 Information, Ausbildung und Forschung

1Die Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend informiert wird.

3Der Bund fördert die Erforschung der wildlebenden Tiere, ihrer Krankheiten und ihres

Lebensraumes. Zu diesem Zweck kann das Bundesamt für geschützte Tiere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes bewilligen. Für Ausnahmebewilligungen, die jagdbare Tiere betreffen, sind die Kantone zuständig.

Artikel 25 Vollzug durch die Kantone

1Die Kantone vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Sie erteilen alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.

16/32 /N245-0707