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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten

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Konzept Biber BAFU 2015

Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV, SR 922.01)

Artikel 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten

1Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:

a. ihren Lebensraum beeinträchtigen;

b. die Artenvielfalt gefährden;

c. grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen;

d. Menschen erheblich gefährden;

e. Tierseuchen verbreiten;

f. Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden;

g. hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen.

2Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:

a. die Bestandesgrösse;

b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung;

c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens;

d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung;

e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand;

f. die Verjüngungssituation im Wald.

3Sie melden dem BAFU jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.

Artikel 8 Aussetzen von einheimischen Tieren

1Das Departement kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr

vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass:

a. ein genügend grosser artspezifischer Lebesnraum vorhanden ist;

b. rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen worden sind;

c. weder Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und die genetische Eigenart noch für die

Land- und Forstwirtschaft entstehen.

2Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.

3Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13 Abs. 4)

Artikel 10 Entschädigung und Schadenverhütung

1Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:

b. 50 Prozent der Kosten von Schäden, die von Bibern, Fischottern und Adlern verursacht

werden.

2Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.

3Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt.

5Das BAFU kann Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Adler verfügen, die erheblichen Schaden anrichten.

Artikel 10bisKonzepte für einzelne Tierarten

Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über:

a. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen;

b. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen;

c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen;

d. die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen;

e. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden;

f. die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von

Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären, Wölfe oder Luchse;

g. die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen;

17/32 /N245-0707