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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten
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Konzept Biber BAFU 2015
3Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1)
Artikel 3 Interessenabwägung
1Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a. die betroffenen Interessen ermitteln;
b. diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden
räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c. diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend
berücksichtigen.
2Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG, SR 704)
Artikel 4 Planung
1Die Kantone sorgen dafür, dass:
a. bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten werden;
b. die Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden.
2Sie legen die Rechtswirkungen der Pläne fest und ordnen das Verfahren für deren Erlass und Änderung.
3Die Betroffenen sowie die interessierten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu beteiligen.
Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (SR 0.455)
Artikel 7
1Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und
Verwaltungsmassnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen.
2Jegliche Nutzung der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tiere wird so geregelt, dass die Populationen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden, wobei Artikel 2 Rechnung zu tragen ist.
3Die Massnahmen umfassen unter anderem
a. Schonzeiten und/oder andere Verfahren zur Regelung der Nutzung;
b. gegebenenfalls ein zeitweiliges oder örtlich begrenztes Nutzungsverbot zur Wiederherstellung
eines zufriedenstellenden Populationsstandes;
c. gegebenenfalls die Regelung des Verkaufs lebender und toter wildlebender Tiere, des Haltens
solcher Tiere zum Verkauf, des Transports solcher Tiere zu Verkaufszwecken oder des Anbietens solcher Tiere zum Verkauf.
Artikel 9
1Unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der Artikel 8 bezeichneten Mittel zulassen.
- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
- zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen,
Gewässern und anderem Eigentum;
- im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange;
- für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht;
- um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten.
24/32 /N245-0707