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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten
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Konzept Biber BAFU 2015
Anhang 3 Stand 18.06.2015
Mögliche Konflikte in Schutzgebieten
Der Biber soll sich innerhalb der seinen Lebensraum betreffenden Schutzgebiete (Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung23 Art. 18 NHG; SR 451) im Grundsatz uneingeschränkt entwickeln können. Eine Ausnahme bilden die Moore und Moorlandschaften von nationaler
Bedeutung24 welche auf Verfassungsstufe absolut geschützt sind (Art. 78 Abs. 5 BV). Obwohl die Biberpräsenz die Vielfalt der Lebensräume und Arten erhöht, können in Schutzgebieten durch
Biberaktivitäten Konflikte mit den objektspezifischen Schutzzielen entstehen. Konflikte ergeben sich hauptsächlich durch den Bau von Biberdämmen, wobei geschützte Biotope überschwemmt oder vernässt werden können und es zu morphologischen Veränderungen der Fliessgewässer kommt. Die stellenweise Vernässung und/oder Überschwemmung von Schutzgebieten kann zu Veränderungen der in den Schutzzielen definierten Pflanzen sowie Tiergesellschaften, und in einzelnen Fällen zum Verschwinden von Arten führen.
Die meisten Gewässer unterhalb 700 m.ü.M. bieten dem Biber geeignete Lebensräume. Deshalb sollte der Biber vor einer Besiedlung von Schutzgebieten in die objektspezifischen Schutzziele integriert werden. Damit lassen sich allfällige Konflikte bereits im Vorfeld abwenden.
Grundsätze:
Die objektspezifischen Schutzziele sollen bezüglich Biberpräsenz überprüft werden. Sind diese nicht mit einer allfälligen Biberpräsenz vereinbar, sind Anpassungen der Schutzziele in Erwägung zu ziehen.
Massnahmen an Biberdämmen und -bauen sind möglich, sollen jedoch restriktiv
durchgeführt werden.
Mögliche Präventionsmassnahmen umfassen die Regulation eines Biberdamms indem die Höhe reduziert oder ein künstlicher Abfluss eingebaut wird.
Massnahmen am Biberbestand aufgrund von Konflikten bezüglich den objektspezifischen Schutzzielen sind wegen fehlender gesetzlicher Grundlage nicht möglich, mit Ausnahme der
Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung. Bei diesen gilt als allgemeines
Schutzziel die Erhaltung der natürlichen und kulturellen Eigenheiten welche ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen (Art. 23c Abs. 1 NHG). Soweit
Biberaktivitäten die Schutzziele dieser Moore und Moorlandschaften gefährden, hat der Moorschutz Vorrang vor dem Biberschutz (Art. 78 Abs. 5 BV). Werden die charakteristischen Eigenheiten der Moore gefährdet, sind Massnahmen am Biberbestand gemäss Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 JSG gerechtfertigt. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Hoch- und Flachmoore von regionaler und lokaler Bedeutung, da sie keinen absoluten Schutz geniessen.
Die Kommunikation allfälliger Massnahmen soll zwischen den betroffenen kantonalen Fachstellen vereinheitlicht werden.
Akteure:
Bundesamt für Umwelt, BAFU (Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften)
Kantonale Fachstellen zuständig für das Bibermanagement, Schutzgebietsmanagement und die Landwirtschaft (Landwirtschaftsland ausserhalb oder innerhalb der Schutzgebiete)
Nationale Biberfachstelle
23 Aueninventar (Auenverordnung SR 451.31) Amphibienlaichgebiete-Inventar (Amphibienlaichgebiete-Verordnung SR 451.34) Wasser- und Zugvogelreservate (Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung SR 922.32) Waldreservate (Waldgesetz SR 921.0) Regionale und lokale Schutzgebiete gemäss kantonalen und kommunalen Schutzverfügungen
24 Moorinventare (Flachmoorverordnung SR 451.33; Hochmoorverordnung SR 451.32; Moorlandschaftsverordnung SR 451.35) 29/32 /N245-0707