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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten
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Konzept Biber BAFU 2015
Rechtliche Grundlagen zu Massnahmen an Biberdämmen Rechtliche Grundlagen zur Ausscheidung von Waldreservaten Rechtliche Grundlagen zu Massnahmen am Biberbestand
und -bauen und deren Finanzierung Punktuell können einzelne Biber eines Reviers entfernt werden, wenn Eingriffe im Rahmen von Manipulation, Entfernung und Lassen es der Zustand des Waldes und die Walderhaltung zu, kann diese erhebliche Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Zerstörung von Biberdämmen und -bauen sind zulässig, wenn aus ökologischen und landschaftlichen Gründen auf die Pflege und Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse verursachen (Art. 12 Abs. 2 diese der Vermeidung von erheblichen Schäden an Wald und Nutzung des Waldes ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 20 und 2bisJSG).
an landwirtschaftlichen Kulturen, an im öffentlichen Interesse Abs. 3 Waldgesetz, WaG, SR 921.0).
stehende Infrastrukturanlagen sowie Schäden im Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Zeitlich befristet können sämtliche Biber eines oder mehrerer Reviere Siedlungsraum durch Überschwemmungen dienen (Art. 12 Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden (Art. 20 in einem Gewässerabschnitt entfernt werden, wo die Biber einen zu Rechtliche Grundlagen Abs. 2 JSG). Abs. 4 WaG). hohen Bestand aufweisen und dadurch grosser Schaden oder eine
Finanzierungsmöglichkeiten zur Ausscheidung von Waldreservaten erhebliche Gefährdung von im öffentlichen Interesse stehenden Für mögliche Vorgehensweise bei Massnahmen an bestehen über die Programmvereinbarungen im Bereich Wald- Infrastrukturanlagen entsteht (Regulation gemäss Art. 4 Abs. 1 JSV). Biberdämmen und –bauen siehe Anhang 4. biodiversität (Art. 38 WaG). Dabei ist ein effektiver Schaden keine zwingende Voraussetzung.
Rechtliche Grundlagen zur Finanzierung der Umstellung von Eine kausale und unmittelbare Beziehung zwischen den Biberaktivitäten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden und dem Schaden bzw. der Gefährdung ist erforderlich.
Finanzierungsmöglichkeiten zur Umstellung von Bewirtschaftungs-
methoden von landwirtschaftlichen Kulturen bestehen über In einer Region sollen Entfernungen einzelner Biber nicht so oft verfügt Biodiversitätsförderflächen (Art. 14, 55 ff. Direktzahlungsverordnung, werden, dass daraus Regulationen resultieren. Deshalb gilt der Richtwert, DZV, SR 910.13). Für einen allfälligen Verlust von Fruchtfolgeflächen dass die entfernten Biber nicht 10% des fortpflanzungsfähigen Bestandes (FFF) wird nach GSchG Ersatz geleistet (Art. 36a Abs. 3 GSchG). in einer Region überschreiten dürfen. Andernfalls handelt es sich um eine Zudem stehen der Landwirtschaft für die extensive Nutzung des Regulation.22 Unter Bestand sind die in einer Region lebenden Biber Gewässerraums im Rahmen der Direktzahlungsverordnung über (Teilpopulation) zu verstehen, welche mit anderen, in benachbarten Biodiversitätsförderflächen (BFF) (Art. 14, 55 ff. DZV, SR 910.13) Regionen lebenden Bibern eine Fortpflanzungsgemeinschaft (Population) jährlich rund 22 Mio. CHF zur Verfügung. bilden.
Die Massnahmen am Biberstand sind befristet und dienen der
Umsetzung dauerhafter Präventionsmassnahmen.
Für mögliche Vorgehensweise bei Massnahmen am Biberbestand siehe Anhang 5
Infrastrukturanlagen welche bei einer Entfernung sämtlicher Biber in einem Gewässerabschnitt (Regulation) im öffentlichen Interesse stehen
Folgende Anlagen und Bauten im Wald-, Landwirtschafts-, Industrie- und Siedlungsgebiet (Art. 15 und 16 Raumplanungsverordnung, RPG, SR 700) stehen im öffentlichen Interesse:
National-, Kantons- und Gemeindestrassen;
Eisenbahnlinien und Brücken;
Trinkwasserfassungen und Hochwasserschutzbauten;
Wasser- bzw. Flusskraftwerke;
Fuss- und Wanderwege welche gemäss dem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (Art. 4 FWG, SR 704) in der kantonalen Planung festgehalten sind;
Erschliessungsstrassen im Schutzwald;
künstlich angelegte Gewässer gemäss GSchV ohne bedeutende ökologische Vernetzungsfunktion, d.h. welche Biberlebensräume vernetzen.
22Bütler Michael 2008: Praxis und Möglichkeiten der Revision des schweizerischen Jagdrechts, Rechtsgutachten für das BAFU vom 15. Mai 2008: http://www.bergrecht.ch/Eigene%20Publikationen/M.%20Buetler_BAFU%20Gutachten%20Jagdrecht.pdf
27/32 /N245-0707