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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten
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Konzept Biber BAFU 2015
3.3 Entschädigung von Biberschäden
3.3.1 Rechtliche Grundlagen zur Entschädigung von Biberschäden
Im Rahmen des Bibermanagements werden vom Biber verursachte Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen von den Behörden finanziell abgegolten (Art.13 Abs. 4 JSG). Bund und Kantone entschädigen diese Schäden gemeinsam: 50% Bund und 50% Kanton (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JSV).
3.3.2 Nach welchen Kriterien werden Biberschäden beurteilt?
Es werden nur Schäden, die eindeutig durch Biber verursacht worden sind, entschädigt. Als
eindeutige Schäden werden Frass- und Vernässungsschäden bezeichnet. Grundsätzlich werden Entschädigungen nur bezahlt, wenn es sich nicht um Bagatellschäden handelt (Art. 13 Abs. 2 JSG). Die Schwelle der Bagatellschäden wird von den Kantonen definiert. Für die Beurteilung der
Entschädigungshöhe wird den Kantonen empfohlen, die bestehenden Einschätztabellen für Forst13 und Landwirtschaft14 beizuziehen.
3.3.3 Wer beurteilt und entschädigt Biberschäden?
Die zuständige kantonale Fachstelle regelt welche Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen entschädigt werden, und sie bestimmt deren Entschädigungshöhe. Zudem regelt die Fachstelle die allfällige Finanzierung möglicher Folgekosten und Arbeitsaufwände. Die enstandenen Biberschäden und deren Entschädigungshöhe werden im Rahmen der jährlichen Abwicklung der Wildschadenrückerstattung geschützter Tiere dem BAFU mitgeteilt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Rückerstattung von 50% der Entschädigung durch das BAFU. Das BAFU leitet die Daten der
nationalen Biberfachstelle weiter.
3.3.4 Werden Biberschäden an Infrastrukturanlagen entschädigt?
Aufgrund fehlender bundesrechtlicher Grundlagen, werden Biberschäden an Infrastrukturanlagen nicht durch den Bund und die Kantone entschädigt15. Die Besitzer von Infrastrukturanlagen sind zuständig für deren Unterhalt und damit auch für die Verhütung und Behebung von Schäden.
3.3.5 Anwendung des Grundsatzes „Verhütung vor Vergütung“
Bei wiederkehrenden Schäden können die Kantone als Voraussetzung für die Leistung von
Entschädigungen nach dem Grundsatz „Verhütung vor Vergütung“ von den Betroffenen zumutbare Präventionsmassnahmen verlangen (Art. 13 Abs. 2 JSG). Dabei sollen die Kantone die
Verhältnismässigkeit zwischen dem anfallenden Aufwand und der Entschädigungssumme
berücksichtigen.
3.4 Umgang mit aufgefundenen, abwandernden, kranken, toten und verletzten Bibern
3.4.1 Kranke und verletzte Biber
Biber, die offensichtlich krank oder verletzt sind, können durch die kantonal beauftragten Aufsichtsorgane (Wildhut) sowie Jagdaufseher und Revierpächter erlegt werden, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen notwendig ist. Die Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde, dem BAFU und der nationalen Biberfachstelle zu melden (Art. 8 JSG).
13 Schweizerischer Forstverein 1999: Richtlinien zur Schätzung von Waldwerten. Pfäffikon: Schweizerischer Forstverein, zweisprachige Ausgabe D/F. 134 p.
14 Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden: http://www.agriexpert.ch/de/dienstleistungen/entschaedigungen/kulturschaden/
15 Ablehnender Entscheid des Nationalrates zur Motion 12.4231 Piller vom 14.12.2014 „Entschädigung für Biberschäden“ http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20124231 12/32 /N245-0707