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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten
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Konzept Biber BAFU 2015
möglichen Schaden abgewogen werden. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) sind zuerst mildere Massnahmen zu ergreifen und wenn diese keine Abhilfe schaffen, schärfere Massnahmen (Anhang 2). Dabei ist wo möglich das Ergreifen von technischen Massnahmen und Massnahmen im Biberlebensraum jeglichen Massnahmen am Biberbestand vorzuziehen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 12 Abs. 1 JSG, Art. 4 Abs. 1 JSV).
3.2.5 Wer ergreift Präventionsmassnahmen?
Es liegt in der Eigenverantwortung und Freiwilligkeit der Bewirtschafter, der Privatpersonen und der Grundeigentümer Präventionsmassnahmen gegen Biberschäden zu ergreifen. Bei der Umsetzung von Präventionsmassnahmen sind auch die Interessen des Grundeigentümers einzubeziehen (Art. 36 BV). Obwohl die Umsetzung von Präventionsmassnahmen grundsätzlich der Freiwilligkeit unterliegt, können diese als Voraussetzung für die Leistung von Entschädigungen nach dem Grundsatz
„Verhütung vor Vergütung“ vom Kanton verlangt werden (Kapitel 3.3.5).
3.2.6 Wer bezeichnet und berät bei der Auswahl von Präventionsmassnahmen?
Die zuständige kantonale Fachstelle bezeichnet im Einzelfall die notwendigen, sinnvollen und als zumutbar erachteten Präventionsmassnahmen. Dabei ist sie verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und die Interessen abzuwägen (Kapitel 3.2.8). Die kantonale Fachstelle berät die betroffenen
Bewirtschafter und Privatpersonen sowie Gemeinden bei der Auswahl von Präventionsmassnahmen. Bei Bedarf kann sie die nationale Biberfachstelle zur Beratung beiziehen. Insbesondere den
Kantonen, in denen keine staatlich besoldete Wildhut engagiert ist, wird empfohlen Drittpersonen mit der Beratungsfunktion zu beauftragen.
3.2.7 Wer finanziert Präventionsmassnahmen?
Es ist Aufgabe der Kantone zu entscheiden wann und welche Präventionsmassnahmen finanziert werden. Zudem liegt es im Ermessen der Kantone zu entscheiden, ob finanzielle Aufwendungen für Präventionsmassnahmen im Rahmen der Entschädigung von Biberschäden berücksichtigt werden (Art. 13 Abs. 2 JSG).
3.2.8 Anwendung einer Interessenabwägung?
Bei auftretenden Biberschäden können Interessenkonflikte mit dem Naturschutz, der Wald- und Landwirtschaft und den Besitzern von Privateigentum enstehen. Zum Beispiel können die
Biberaktivitäten in Konflikt mit anderen Naturschutzzielen geraten, wenn durch die Stauwirkung eines Biberdamms der Lebensraum einer nicht mobilen, geschützten Art überschwemmt wird (Anhang 3). In solchen Fällen wird der zuständigen kantonalen Fachstelle empfohlen, eine umfassende
Interessenabwägung anzustellen. In Art. 3 der eidg. Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1)
finden sich Grundsätze für eine Interessenabwägung (Anhang 1).
3.2.9 Was ist ein erheblicher Schaden bzw. eine erhebliche Gefährdung?
Im Einzelfall beurteilt die zuständige kantonale Fachstelle die Erheblichkeit eines durch Biber
verursachten Schadens oder einer Gefährdung. Die Beurteilung kann nach den folgenden Kriterien erfolgen:
Schadensumme;
Einschätzung und Zumutbarkeit der allenfalls umzusetzenden oder bereits umgesetzten Präventionsmassnahmen;
Wahrscheinlichkeit eines wiederholten Schadens oder Gefährdung;
Kausalität zwischen der Biberaktivität und dem eingetretenen Schaden bzw. der Gefährdung; Schutzstatus des Gebietes, in dem sich der Schwerpunkt des Biberreviers befindet.
Die Gewichtung dieser Kriterien hängen vom Einzelfall ab. Die Rechtsmässigkeit der Beurteilung eines erheblichen Schadens bzw. Gefährdung kann gerichtlich überprüft werden. Zurzeit fehlt diese Gerichtspraxis.
10/32 /N245-0707