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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten
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Konzept Biber BAFU 2015
gesetzgebung (Art. 36a GSchG, SR 814.20 und Art. 41a-c GSchV, SR 814.201)10 wird auch dem Biber der benötigte Raum zur Verfügung gestellt, womit Konflikte präventiv vermieden werden
können. Reicht dieser Raum zur Konfliktvermeidung nicht aus, kann die sogenannte
„Biodiversitätskurve“ gemäss dem Leitbild Fliessgewässer Schweiz11 als Richtschnur für eine
grosszügigere Bemessung des Gewässerraums dienen (Art. 41a Abs. 3 GSchV). Grundsätzlich sollen die Biberaktivitäten innerhalb des nach GSchG vorgeschriebenen Gewässerraums so weit wie
möglich zugelassen werden.
Revitalisierungsprojekte
Revitalisierungsprojekte spielen eine wichtige Rolle bei der längerfristigen Vermeidung von Konflikten und Sicherstellung geeigneter Lebensräume für den Biber. Die Kantone sorgen für die Revitalisierung der Gewässer (Art. 38a GschG) während der Bund entsprechende Projekte im Rahmen einer
Programmvereinbarung fördert (Art. 62b GSchG). Bei der Planung von Revitalisierungsprojekten sollen die Kantone deren Potential zur Konfliktlösung mit dem Biber mit einbeziehen. Dabei spielt der Biber als Lebensraumgestalter mit einem positiven Einfluss auf die Artenvielfalt eine wichtige Rolle. Die Kantone sollen versuchen Revitalisierungsprojekte in Gewässerabschnitten in Betracht zu ziehen, wo es regelmässig zu Konflikten mit dem Biber kommt, um diese langfristig zu vermeiden. Die
Gemeinden können solche konfliktreichen Gewässerabschnitte zur prioritären Revitalisierung dem Kanton vorschlagen. Wertvolle Hinweise für den Miteinbezug des Biber in Revitalisierungsprojekte liefert das Merkblatt „Biber als Partner bei Gewässerrevitalisierungen – Anleitung für die Praxis“12.
3.2 Verhütung von Schäden und Konflikten mit dem Biber
3.2.1 Rechtliche Grundlagen zur Verhütung von Biberschäden
Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Schäden, die Biber an Wald und an landwirt- schaftlichen Kulturen verursachen (Art. 12 Abs. 1 JSG).
Weitere rechtliche Grundlagen zur Verhütung von Biberschäden (Massnahmen an Biberdämmen und -bauen sowie Massnahmen am Biberbestand) sind in Anhang 2 aufgeführt.
3.2.2 Wo können Biberschäden auftreten?
Biberschäden können im Wald, Landwirtschafts-, Siedlungs- und in Schutzgebieten (Biotope von nationler, regionaler und lokaler Bedeutung Art. 18 NHG) auftreten. Die möglichen Schäden und Konflikte sind in Anhang 2 aufgeführt.
3.2.3 Welche Massnahmen verhüten Biberschäden (Präventionsmassnahmen)?
Erfahrungen aus der Schweiz und dem benachbarten Ausland zeigen, dass Biberschäden durch A) technische Massnahmen, B) Massnahmen im Biberlebensraum und C) Massnahmen am Biberbestand präventiv verhindert werden können. Anhang 2 führt die konkreten Massnahmen (A, B und C) auf.
3.2.4 Was sind zumutbare Präventionsmassnahmen?
Präventionsmassnahmen werden als zumutbar erachtet, wenn diese einerseits wirkungsvoll und technisch erfolgreich umsetzbar sind und andererseits deren Ergreifen nicht zu hohen Aufwand und zu hohe Kosten verursacht. Die Zumutbarkeit einer Präventionsmassnahme muss im Einzelfall durch die zuständige kantonale Fachstelle überprüft werden. Dabei sollen der Aufwand und die Kosten für die Umsetzung der Präventionsmassnahme sowie deren langfristigen Erfolg gegenüber dem
10 Rundschreiben, Merk- und Faktenblätter zur Umsetzung des Gewässerraums: http://www.bafu.admin.ch/umsetzungshilfe-renaturierung/11362/12673/index.html?lang=de
11 BUWAL, BWG, BLW, ARE (Hrsg.) 2003: Leitbild Fliessgewässer Schweiz. Für eine nachhaltige Gewässerpolitik. Bern, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern. 12 S. http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00404/index.html?lang=de
12 Angst Christof 2014: Biber als Partner bei Gewässerrevitalisierungen. Anleitung für die Praxis. Umwelt-Wissen Nr. 1417. Bundesamt für Umwelt, Bern: 16 S.: http://www.bafu.admin.ch/uw-1417-d 9/32 /N245-0707