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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten
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Konzept Biber BAFU 2015
die Führung und Aktualisierung einer Internetseite mit aktuellen Informationen zum Biber und zu seinem Management, welche der breiten Öffentlichkeit und den Kantonen zur Verfügung steht8;
das Pflegen internationaler Kontakte auf Fachebene und die Gewährleistung des
internationalen Austauschs im Bibermanagement.
2.5 Die Grundeigentümer und die Bewirtschafter
Die Grundeigentümer wie Gemeinden, Kantone und Privatpersonen, die Infrastrukturen am Gewässer besitzen sowie die Bewirtschafter von forst- und landwirtschaftlichen Kulturen können von den Aktivitäten des Bibers betroffen sein. Im Bibermanagement sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
das Ergreifen von Präventionsmassnahmen gegen Schäden verursacht durch den Biber liegt in ihrer Eigenverantwortung und ist freiwillig (Kapitel 3.2.5);
die Interessen der Grundeigentümer werden bei der Umsetzung von Präventionsmassnahmen miteinbezogen (Kapitel 3.2.5);
3 Grundsätze im Bibermanagement
3.1 Natürliche Besiedlung der Landschaft durch den Biber
3.1.1 Natürliche Besiedlung der Gewässer
Zur langfristigen Sicherung eines selbständig überlebensfähigen Biberbestandes in der Schweiz,
gelten folgende Grundsätze:
1) Die natürliche Besiedlung des Gebiets, in dem der Biber geeignete Gewässer vorfinden kann (Abb. 1), wird zugelassen (Art. 1 JSG). Es werden keine Gebiete ausgeschieden, welche von einer natürlichen Besiedlung des Bibers freigehalten werden sollen, d.h. keine sogenannten „Biber-
Freihaltezonen“. Zur Verhinderung von grossen Schäden oder zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung, können Massnahmen ergriffen werden, um die Besiedlung einzelner
Gewässerabschnitte durch Biber zu verhindern. Diese Massnahmen sind jedoch befristet und sollen der Umsetzung von langfristigen Präventionsmassnahmen dienen (Kapitel 3.2 und Anhang 2).
2) Die Lebensräume innerhalb der Biber-Teilpopulationen der Gewässereinzugsgebiete Rhein und Rhone sind wo immer möglich miteinander sowie mit den Biber-Teilpopulationen im angrenzenden Ausland (Deutschland, Frankreich, Liechtenstein und Österreich) vernetzt (Abb. 1).
3.1.2 Keine aktive Um- und Wiederansiedlungen
Die natürliche Besiedlung der Gewässer durch den Biber soll auf eigenständige Art und Weise erfolgen und wird nicht aktiv durch Um- und Wiederansiedlungen gefördert (gemäss dem Konzept Artenförderung Schweiz9).
Ausnahmen bilden allfällige Umsiedlungen im Rahmen der folgenden Massnahmen:
1) Genetisches Management des Biberbestandes;
2) Punktuelle Umsiedlungen bei temporären Bauprojekten;
3) Wiederansiedlungsprojekte im Ausland.
In jedem Fall bedürfen jegliche Um- und Wiederansiedlungsprojekte einer vorgängigen Bewilligung des BAFU (Art. 9 Abs. 1 Bst. b JSG und Art. 8 JSV).
3.1.3 Sicherstellung geeigneter Lebensräume
Ausscheidung des Gewässerraums
Im Allgemeinen nutzt der Biber einen schmalen Streifen von wenigen Metern am Gewässer, d.h. die meisten nennenswerten Konflikte mit dem Biber beschränken sich auf einen 20 Meter breiten
Uferstreifen. Mit der Ausscheidung eines Gewässerraums nach der eidg. Gewässerschutz-
8 http://www.biberfachstelle.ch / www.conseil-castor.ch
9 BAFU 2012: Konzept Artenförderung Schweiz. Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern. 64 Seiten. http://www.bafu.admin.ch/biodiversitaet/10372/12298/index.html?lang=de 8/32 /N245-0707