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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten

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Konzept Biber BAFU 2015

5 Anhänge

Anhang 1 Stand 18.06.2015

Rechtliche Grundlagen, relevant für das Bibermanagement in der Schweiz

Die rechtlichen Grundlagen basieren auf dem Stand vom 22. April 2015. Für deren Aktualität und Vollständigkiet kann keine Gewährleistung übernommen werden. Die entsprechenden Gesetzestexte sind auf der Webseite der systematischen Rechtssammlung des Bundes erhältlich:

http://www.admin.ch/bundesrecht/00566/index.html?lang=de.

Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

Artikel 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

2Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Artikel 36 Einschränkung von Grundrechten

1Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster,

unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Artikel 78 Natur- und Heimatschutz

4Er [der Bund] erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

Artikel 79 Fischerei und Jagd

Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.

Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0)

Artikel 1 Zweck

1Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden

Säugetiere und Vögel zu erhalten;

b. bedrohte Tierarten zu schützen;

c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen

Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

d eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.

Artikel 2 Geltungsbereich

1Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:

a. Vögel;

b. Raubtiere;

c. Paarhufer;

d. Hasenartige;

e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.

15/32 /N245-0707