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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten
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Konzept Biber BAFU 2015
2Für besonders aufwendige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden.
3Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die
Wiederherstellung der natürlichen Funktion der Gewässer sowie nach der Wirksamkeit der
Massnahmen.
4Keine Beiträge werden an den Rückbau einer Anlage geleistet, wenn der Inhaber dazu verpflichtet ist.
5Den Bewirtschaftern des Gewässerraums werden die Abgeltungen gemäss Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 für die extensive Nutzung ihrer Flächen entrichtet. Das Landwirtschaftsbudget sowie der entsprechende Zahlungsrahmen werden zu diesem Zweck aufgestockt.
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201)
Artikel 41a Gewässerraum für Fliessgewässer
1Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen
Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei
gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen:
a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11m;
b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der
Gerinnesohle plus 5 m;
c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der
Gerinnesohle plus 30 m;
2In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen:
a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11m;
b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite
der Gerinnesohle plus 5 m;
c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der
Gerinnesohle plus 7 m;
3Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
a. des Schutzes vor Hochwasser;
b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
c. der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des
Natur- und Landschaftsschutzes;
d. einer Gewässernutzung.
4Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.
5Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des
Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der
Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
b. eingedolt ist; oder
c. künstlich angelegt ist.
Artikel 41b Gewässerraum für stehende Gewässer
1Die Breite des Gewässerraums muss, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15m betragen.
2Die Breite des Gewässerraums nach Absatz 1 muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
a. des Schutzes vor Hochwasser;
b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
c. überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
d. der Gewässernutzung.
3Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz von Hochwasser gewährleistet ist.
4Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des
Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
21/32 /N245-0707