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Vernehmlassung 2015/64: Revision Konzept Biber Schweiz · 32 Seiten
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Konzept Biber BAFU 2015
eine ausgleichende Wirkung auf den Grundwasserspiegel. Andererseits können Biberdämme und -teiche auch Hochwasserspitzen dämpfen, indem sie den Abfluss von Wasser verzögern.6
1.6.3 Schäden und Konflikte
Bei natürlichen bzw. naturnahen Gewässern, an denen ein genügend breiter Uferbereich zur
Verfügung steht, kommt es durch den Biber selten zu Konflikten. Hingegen können in beeinträchtigten bzw. künstlichen Gewässern (40% der Gewässer im Mittelland7), insbesondere in der
Kulturlandschaft, die Aktivitäten des Bibers zu Schäden in der Forst- und Landwirtschaft führen. Bei den Schäden handelt es sich hauptsächlich um Frassschäden, Fällen von Bäumen sowie
Vernässungen von forst- und landwirtschaftlichen Kulturen. Obwohl solche Schäden
volkswirtschaftlich wenig Bedeutung einnehmen, können einzelne Bewirtschafter stark betroffen sein. In der intensiv genutzten Landschaft stellen Infrastrukturanlagen im Gewässerraum, wie z. B.
landwirtschaftliche Uferwege, Fuss- und Wanderwege, Hochwasserschutzbauten, den
Hauptkonfliktpunkt mit dem Biber dar. Die möglichen Schäden, welche durch Biber verursacht werden können, sind in Anhang 2 aufgeführt.
2 Akteure und ihre Rollen im Bibermanagement
2.1 Das BAFU
Im Bibermanagement hat das BAFU gemäss dem Jagdgesetz die Oberaufsicht (Art. 25 JSG). Konkret ist das BAFU für die folgenden Aufgaben zuständig:
die Erarbeitung und regelmässige Aktualisierung des Konzepts Biber (Kapitel 1.1). Dabei sorgt es für den Einbezug der Kantone, der nationalen Interessensverbände und der Wissenschaft; die Umsetzung des Konzepts Biber auf nationaler Ebene (Kapitel 1.1);
die Bildung und Führung einer nationalen Arbeitsgruppe Biber (AG Biber), in der die
betroffenen Bundesämter, die Kantone, die nationalen Interessensverbände und die
Wissenschaft vertreten sind;
die Integration der Bedürfnisse des Bibers in die nationalen Strategien bezüglich Natur- und Gewässerschutz;
die Förderung des Betriebs einer nationalen Biberfachstelle (Art. 14a NHG);
die Definition folgender Punkte, nach Anhörung der AG Biber, der Kantone und der nationalen Biberfachstelle:
- einheitliche Präventionsmassnahmen und deren Zumutbarkeit (Kapitel 3.2 und Anhang 2),
- einheitliche Kriterien für das Vorgehen bei Massnahmen an Biberdämmen und –bauen sowie bei Massnahmen am Biberbestand (Kapitel 3.2 und Anhang 2). Dabei definiert es die Zumutbarkeit der Massnahmen,
- einheitliche Kriterien für das Vorgehen bei der Entschädigung von Biberschäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen (Kapitel 3.3);
der Erlass von Verfügungen zur Entfernung einzelner Biber, auf Antrag der Kantone (Kapitel 3.2.10);
die Erteilung von Zustimmungen zur Entfernung sämtlicher Biber aus einem
Gewässerabschnitt (Regulation), auf Antrag der Kantone (Kapitel 3.2.10);
die Führung einer periodischen, nationalen Bestandeserhebung des Bibers, in
Zusammenarbeit mit den Kantonen (Kapitel 3.5);
den Kantonen die nötigen Grundlagen zum Bibermanagement sowie für die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und der betroffenen Interessensverbände zur Verfügung stellen. Zu den Grundlagen gehören z.B. ein nationales Konzept, Daten zum nationalen Biberbestand, einheitliche Präventionsmassnahmen, Merkblätter zum Bibermanagement (Kapitel 3.7);
6 Zahner Volker 2013: Hat der Biber Einfluss auf Wasserhaushalt und Hochwasser? Herbstausgabe Natur & Land. Heft 3. S 15-17.
7 Zeh Weissmann Heiko, Könitzer Christoph, Bertiller Anita 2009: Strukturen der Fliessgewässer in der Schweiz. Zustand von Sohle, Ufer und Umland (Ökomorphologie); Ergebnisse der ökomorphologischen Kartierung. Stand: April 2009. Umwelt-Zustand Nr. 0926. Bundesamt für Umwelt, Bern. 100 S. 6/32 /N245-0707