Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

NE stellt fest, dass keine spezifischen Bestimmungen für Apothekerinnen und Apotheker vorgesehen werden, die nicht bereits über einen anerkannten Weiterbildungstitel verfügen, die aber gemäss der Übergangsbestimmungen in Artikel 65 Absatz 1bis revMedBG über die Bewilligung verfügen, den Beruf in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. Dies könnte künftig grössere Probleme betreffend der Nachfolgeregelung in den öffentlichen Apotheken nach sich ziehen. Es wird vorgeschlagen, diesen Umstand im Rahmen des Entwurfes zur Änderung der KVV zu berücksichtigen.

NE erachtet nicht alle Voraussetzungen als angemessen, die in den Absätzen 2 bis 4 für den erleichterten Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels ausgehend von einem privatrechtlichen Weiterbildungstitel festgelegt sind. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzung in Buchstabe c. Es ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen diese Voraussetzung für Apothekerinen und Apotheker haben soll, die ihren Beruf seit vielen Jahren regelmässig ausüben. Für Personen, die nicht bereits über einen privatrechtlichen Weiterbildungstitel verfügen, besteht keine Möglichkeit für den erleichterten Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, obwohl sie gemäss Artikel 65 Absatz 1bisMedBG weiterhin berechtigt sind, ihren Beruf wie Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Weiterbildungstitels privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben.

Artikel 41 Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Befähigungsausweise

Artikel 41 Absatz 1 KVV

Die pharmaSuisse stellt fest, dass die Anerkennung ausländischer Diplome im Medizinalberufegesetz geregelt ist. Dementsprechend ist es sachgerecht auf diese Regelung in der Verordnung über die Krankenversicherung zu verweisen.

Artikel 41 Absatz 2 KVV

Weil vorläufig keine ausländischen Weiterbildungstitel anerkannt werden können, beantragt die pharmaSuisse, dass sich ausländische Apotheker wie bisher über eine zweijährige Berufserfahrung in der Schweiz auszuweisen haben. Diese Anforderung ist immer noch weniger streng als ein strukturierter und kontrollierter Weiterbildungstitel. Es kann somit nicht von einer Ausländerdiskriminierung gesprochen werden. Sobald die gegenseitige Anerkennung von Weiterbildungstiteln innerhalb der EU und damit auch zwischen der EU und der Schweiz geregelt ist, kann man auf diesen Zusatz wieder verzichten. Anpassungsantrag: «Apothekerinnen und Apothekern mit eidgenössischem Weiterbildungstitel gleichgestellt sind Apothekerinnen und Apotheker, die über einen nach Artikel 21 MedBG anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel UND über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen. über eine zweijährige praktische Berufsausübung in einer Schweizer Apotheke verfügen. »

Ad Anhang 1 Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte

Ziffer 3

Die MEBEKO begrüsst die Einführung der neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in medizinischer Genetik und medizinischer Onkologie, da dies ihres Erachtens dem heutigen Stand in der Weiterbildung entspricht. In Bezug auf die Nomenklatur und die Abgrenzung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Gefässchirurgie, in Thoraxchirurgie und in Herzchirurgie sind jedoch ihres Erachtens einige Klarstellungen notwendig. In diesem Bereich sind die Bezeichnungen der einzelnen Spezialisierungen mit den EU- und EFTA-Staaten zu wenig klar abgegrenzt. Folglich verlangt die MEBEKO, dass mit den betreffenden Kreisen eine Diskussion über die derzeitige Lage geführt und den Übergangsbestimmungen besondere Beachtung geschenkt wird, insbesondere bezüglich der erworbenen Rechte.