Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten
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werden, umfassende Abklärungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse potentieller Angestellter vorzunehmen. Grundsätzlich müssen sich die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf den Registereintrag verlassen dürfen.
Ebenso ist die SSO der Auffassung, dass diese Bestimmung zu einer unverhältnismässigen Belastung des Arbeitgebers führt und nicht praxistauglich erscheint. Hier sei eine praktikablere Lösung zu finden.
Die GST begrüsst es, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für die Überprüfung der Sprachkompetenzen der Angestellten verantwortlich ist. Sie wünscht, dass der Personenkreis durch «Kundinnen und Kunden» bzw. «Tierhaltende» ergänzt wird.
JU stellt sich Fragen zur Rolle der Arbeitgebenden, die in diesem Absatz beschrieben wird. Zudem fragt sich der Kanton, um welche Arbeitgebenden es sich hier handelt und was mit den Fachpersonen ist, die in eigener Verantwortung tätig sind. Er stellt auch den Zusammenhang zwischen Sprachkenntnissen und Kommunikation in Frage.
Laut GL kann der Arbeitgeber nur die Verantwortung über die Kommunikationsfähigkeit seines Mitarbeiters übernehmen, jedoch nicht über die des Patienten. Eine Präzisierung der Verantwortung ist hier im folgenden Sinne wünschenswert: «Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Kommunikation mit Patientinnen und Patienten oder Dritten, insbesondere Fachpersonen der medizinischen Grundversorgung und Behörden in der üblichen Landessprache sicherstellen».
SZ merkt an, dass die Verordnung keine Bestimmung betreffend Zuständigkeit zur Überprüfung der Sprachkenntnisse der Fachpersonen enthält, welche privatwirtschaftlichen in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Mit dem Eintrag der « vorhandenen Sprachkenntnisse » ins Register ist noch nicht sichergestellt, dass damit auch die Bewilligungsvoraussetzung gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c revMedBG erfüllt ist. Sie ersuchen um eine entsprechende Ergänzung.
Laut die pharmaSuisse und die GSASA gehört diese Bestimmung eher zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht (Artikel 33a Absatz 3 Buchstabe b revMedBG), denn nur für diese sehe das revidierte Gesetz eine Prüfpflicht vor.
Artikel 11b Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse gemäss Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b MedBG
Für SPO hebelt die Ausnahmebestimmung von Artikel 11b Absatz 1 die gesetzlichen Vorschriften über die notwendigen Sprachkenntnisse aus.
AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, LU, NE, NW, SH, SZ, TG, TI, VD, ZG, die GDK und die VKZS fragen, ob ein Verzicht auf die Patientensicherheit überhaupt oder für den in Absatz 2 festgelegten Zeitraum durch Artikel 33a Absatz 4 Satz 2 MedBG gedeckt ist. Da die notwendigen Sprachkenntnisse gerade der Patientensicherheit und der Versorgungsqualität dienen, ist es nach Meinung dieser Kantons ausgeschlossen, dass der Verzicht hierauf zur Herstellung der «Versorgungssicherheit» führen könnte. Nach diesen sollten Ausnahmen vielmehr vom Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse nur dort zugelassen werden, wo tatsächlich kein Patientenkontakt stattfindet oder dieser von eher untergeordneter Bedeutung ist.
SO ist ebenfalls der Ansicht, dass vorübergehend auf die Sprachkenntnisse der Medizinalperson verzichtet werden kann, wenn es sich um keinen Beruf mit direkter Aussenwirkung auf Patienten handelt. Nach Meinung dieses Kantons geht eine Ausnahme wie in Artikel 11b allgemein ausgestaltet, über das hinaus, was bezweckt werden soll. Schlimmstenfalls würde das Ziel der Patientensicherheit nämlich nicht mehr gewährleistet werden.
Für das CP gewährleistet die neue Regelung, die sich aus den Artikeln 11a und 11b MedBV ergibt, dass die privaten und öffentlichen Gesundheitsinstitutionen auch künftig Gesundheitsfachpersonen aus dem