Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten
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Ausland anstellen können, und stellt zugleich sicher, dass die Patientensicherheit und die Versorgungsqualität nicht durch offensichtlich mangelhafte Sprachkenntnisse der Medizinalpersonen beeinträchtigt werden.
Auch TI begrüsst die Möglichkeit, während eines auf ein Jahr befristeten Zeitraums vom Erfordernis der Sprachkenntnisse abzuweichen, falls die Versorgungssicherheit dies erfordert. Eine solche Situation kann insbesondere in Spitälern auftreten und ohne die Möglichkeit von Ausnahmen könnte der Service public beeinträchtigt werden. TI hält zudem fest, dass in diesem Umfeld ein geringeres Risiko für die Patientinnen und Patienten besteht, da die neue Fachperson in ein Team eingebunden ist, dessen Mitglieder in der überwiegenden Mehrheit selbstverständlich über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.
TI schlägt vor, die MedBV mit einer weiteren Bestimmung zu ergänzen, die auch für die Pflicht zur Eintragung ins Register eine ähnliche Ausnahme ermöglicht. Denn manchmal muss eine Ärztin oder ein Arzt rasch ersetzt werden, zum Beispiel wegen eines Unfalls, während die Eintragung ins Register, die erst nach der Überprüfung der Diplome und der Sprachkenntnisse erfolgt, eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, was nicht immer mit dem konkreten Erfordernis einer raschen Ersetzung vereinbar ist.
Für ZH erscheint es grundsätzlich sinnvoll, eine Ausnahme betreffend Sprachkenntnisse bei Gefährdung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Dieser Kanton weist darauf hin, dass diese Bestimmung dennoch viele Fragen aufwirft: Wer stellt fest, ob die Versorgungssicherheit gefährdet ist? Wird im Medizinalberuferegister eingetragen, weshalb vom Erfordernis der Sprachkenntnisse abgesehen wurde, oder entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Anforderungen an die Sprachkenntnisse gegeben sind? Kann die Ausnahmebestimmung auch auf die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung angewendet werden, indem bei Gefährdung der Versorgungssicherheit auf die Überprüfung der Sprachkenntnisse nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c revMedBG verzichtet werden kann?
Die FMH, das SIWF, die SMIFK, die VSAO und der Collège des Doyens stellen auch die Fragen, wer darüber entscheidet, ob aufgrund einer Versorgungssicherheit auf die Sprachkenntnisse verzichtet werden kann, und wer prüft, ob die Personen nach einem Jahr die erforderlichen Sprachkenntnisse ausweisen. Die FMH ist der Ansicht, dass die Sprachkenntnisse vom ersten Tag an Voraussetzung für eine sichere und effiziente Behandlung sind und schlägt vor, diesen Artikel zu streichen.
Für die pharmaSuisse und die GSASA ist hier abzuwägen zwischen dem Risiko von Missverständnissen zwischen dem Patienten und der Medizinalperson und den Nachteilen einer ungenügenden Versorgung. Das Patientengespräch bildet gemäss HMG die Voraussetzung für Indikationsstellung, Therapie und Abgabe von Arzneimitteln. Unklar ist zudem, wann «die Versorgungssicherheit es erfordert» von der Grundregel abzuweichen. Insbesondere ist mit kantonal unterschiedlichen Interpretationen dieses Rechtsbegriffs zu rechnen.
Für die Uni ZH sollte dringend in der Verordnung definiert werden, welche Kriterien die Feststellung einer Gefährdung der Versorgungssicherheit zulassen. Zudem sollte klar ergänzend ausgeführt werden, wer überprüft, ob die Ärztinnen und Ärzte nach einem Jahr die erforderlichen Sprachkenntnisse ausweisen.
Die santésuisse stellt auch fest, dass nicht definiert wird, was als Unterversorgung und was als Gefährdung der Versorgungssicherheit zu verstehen ist. Auch wird nicht auf eine (Bundes-) Stelle verwiesen, die bestimmt was Unterversorgung ist. Nach der santésuisse ist hier eine Präzisierung notwendig, um in diesem Punkt Klarheit zu schaffen.
Aus Sicht von GE und JU ist es nicht Sache der Arbeitgebenden, die «Versorgungssicherheit» zu beurteilen. Zudem ist der Begriff «Versorgungssicherheit» unscharf und subjektiv. Sollte dieser Artikel auf Personen anwendbar sein, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, wäre es nach Meinung dieser beiden Kantone ausserdem nicht angemessen, diesen Personen ohne Kenntnis der lokalen Sprache und ohne jegliche Kontrolle eine therapeutische Beziehung zu Patientinnen und Patienten zu