Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten
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Nach der SVP ist die Registrierungspflicht gemäss Artikel 5 für ausserhalb der EU/EFTA erworbene Diplome zu weit gefasst. Der zu registrierende Personenkreis wäre hier auf diejenigen einzuschränken, die auch tatsächlich eine klinische Tätigkeit in der Schweiz ausüben. Entsprechend wären Personen, die ausschliesslich in der Grundlagenforschung tätig sind, von der Registrierungspflicht auszunehmen.
Artikel 5 Absatz 1
Nach dem BüAeV, der Gae SO, der AeG SG und der KKA muss eine Person, die einen Antrag auf Eintragung stellt und ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben möchte, in jedem Fall die Möglichkeit gegeben werden, sich vorgängig dazu zu äussern, ob für sie eine Prüfung nach den Kriterien von Artikel 33a Absatz 2 revMedBG überhaupt in Frage kommt, falls sie ein ausländisches Diplom einreicht, welches nicht anerkannt werden kann.
Abschnitt 3a Sprachkenntnisse und Mindestanforderungen an die einem Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung
AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, LU, NE, NW, SH, SZ, TG, TI, VD, ZG, die GDK und die VKZS sind der Ansicht, dass der Gliederungstitel für diesem Abschnitt zu einer gewissen Verwirrung führt. Denn in diesem Abschnitt sind zum einen die Anforderungen an die Sprachkenntnisse aller Medizinalpersonen festgelegt. Zum anderen sind darin die Mindestanforderungen an die Ausbildung der universitären Medizinalpersonen mit einem Diplom aus einem Drittstaat (ausserhalb der EU/EFTA) definiert, die unter fachlicher Aufsicht tätig sein möchten. Gemäss den Anhörungsteilnehmenden überrascht es jedenfalls, dass auf die Beschreibung der Mindestanforderungen an die Sprachkenntnisse aller universitären Medizinalpersonen in Artikel 11a Absatz 1 unvermittelt in Absatz 2 die Pflicht der Arbeitgebenden folgt, die Kommunikation mit Patientinnen und Patienten oder Dritten sicherzustellen, ohne dass aus sich heraus klar wird, dass hier nur die Arbeitgebenden der unter fachlicher Aufsicht tätigen universitären Medizinalpersonen gemeint sind. Dies erschliesst sich erst nach Einsichtnahme in Artikel 33a Absatz 3 revMedBG, der den Arbeitgebenden die Überprüfung der Sprachkenntnisse der unter fachlicher Aufsicht tätigen universitären Medizinalpersonen auferlegt. Diese beiden Gruppen sollten redaktionell besser auseinandergehalten werden.
VD fügt überdies hinzu, dass die Sprachkenntnisse, um die es in diesem Abschnitt geht, auf die Berufsausübung abgestimmt werden müssen. Im Übrigen befindet sich Artikel 33a MedBG, auf dem dieser neue Abschnitt beruht, im Kapitel zur Berufsausübung.
Die ChiroSuisse begrüsst insbesondere die Regelung betreffend die Sprachkenntnisse in Artikel 11a bis 11c.
Artikel 11a Notwendige Sprachkenntnisse gemäss Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b MedBG
Der Vorschlag, die geforderten minimalen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen festzulegen, wird von den Anhörungsteilnehmenden allgemein begrüsst. Einzig die SSO spricht sich für eine Erhöhung auf das Niveau C1 aus. Zudem wird betont, dass es wichtig ist, den Arbeitgebenden die Möglichkeit zu belassen, ein höheres Niveau zu verlangen.
So erachtet es santésuisse als wichtig, den künftigen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern Vorgaben in Bezug auf die Sprachkenntnisse zu machen, wobei ein Niveau, das mindestens B2 entspricht, als angemessen betrachtet wird.