Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten
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Artikel 18b Absatz 1
Die pharmaSuisse und die GSASA halten für nicht richtig, dass die Berufsausübungsbewilligung mit den Voraussetzungen zum Erhalt eines eidgenössischen Weiterbildungstitels nach Übergangsbestimmungen vermischt wird. Ziel der Übergangsbestimmung sollte es jedoch sein, für die jeweiligen Fachrichtungen festzulegen, unter welchen Bedingungen sie einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erwerben können. Dabei ist es nicht für alle Apotheker relevant, ob sie über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügen.
Die pharmaSuisse betrachtet, dass insbesondere Inhaber eines privatrechtlichen Titels den eidgenössischen Titel ebenfalls erleichtert erwerben können sollten, auch wenn sie nicht im Besitz einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung sind. Anpassungsvorschlag Absatz 1: «Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms ohne eidgenössischen oder privatrechtlichen Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten der Änderung des MedBG vom 20. März 2015 mit kantonaler Bewilligung ihren Beruf während mehr als 2 Jahren als selbstständiger oder leitender Offizinapotheker ausgeübt haben, können bei der zuständigen Organisation einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Pharmazie beantragen, sofern sie eine durch die Fachgesellschaft festgelegte theoretische Weiterbildung absolvieren. »
Für die GSASA ist es nicht logisch für Personen ohne eidg. Weiterbildungstitel eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Voraussetzung zum Erhalt eines eidgenössischen Weiterbildungstitels nach Übergangsbestimmungen zu verlangen. Apotheker, die im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung sind, sind nach MedBG Art. 65 Abs. 1bis sowieso weiterhin berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben.
GE und JU betrachten die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen für den Erhalt eines Weiterbildungstitels für Apothekerinnen und Apotheker mit kantonaler Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung, aber ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel als übertrieben. Ihrer Meinung nach lassen sich diese Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Gesundheit nicht rechtfertigen. Oft handelt es sich dabei um Fachpersonen, die ihren Beruf seit vielen Jahren ausüben und eine Erfahrung erworben haben, die mehr wert ist als jeder Weiterbildungstitel. Es wäre angebracht und pragmatischer, ihnen automatisch die Gleichwertigkeit mit dem Weiterbildungstitel zu bescheinigen, wenn sie einzig die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Voraussetzung erfüllen, d. h. wenn sie in den letzten fünf Jahren zwei Jahre Berufstätigkeit nachweisen können.
Artikel 18b Absatz 2
VD erachtet zwar die in Buchstabe a vorgesehene Voraussetzung, die Tätigkeit in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre ausgeübt zu haben, als sinnvoll. Die Voraussetzungen in den Buchstaben b und c gehen jedoch zu weit und sollten gestrichen werden. Denn unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Gesundheit tragen sie nicht zu höherer Qualität oder Sicherheit bei. Im Übrigen steht die Streichung dieser beiden Voraussetzungen im Einklang mit der Änderung von Artikel 41 Absatz 3 KVV, die in der Vorlage vorgesehen ist: Gemäss dieser Bestimmung bleiben Apothekerinnen und Apotheker, die nach dem bisherigen Recht zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, ohne weitere Auflagen zugelassen.
Die pharmaSuisse ist der Ansicht, dass die Kriterien durch die zuständige Fachgesellschaft festgelegt werden sollte. Insbesondere gilt es folgende Fälle zu unterscheiden:
- Apotheker, die über eine relevante Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren verfügen aber keine Weiterbildung absolviert haben: In diesem Fall fehlt es an einer theoretischen Weiterbildung. Insbesondere Themen, die in der Praxis oder durch Fortbildung nicht abgedeckt sind, sollten nachgeholt werden. Zudem ist der Nachweis der Praxiserfahrung angebracht. Um hier eine sachgerechte Lösung zu haben, beantragt pharmaSuisse, dass die Fachgesellschaft die Kriterien festlegen soll. Diese hat Erfahrung bei